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Eine Mietminderung aufgrund von Baulärm im Haus bekommen
- Als Mieter dürfen Sie die Miete gemäß § 536 BGB mindern, wenn ein Mangel die Mietsache beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung muss dazu führen, dass Sie die Mietsache nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Lärm und unwägbare Stoffe können den Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigen, was zur Mietminderung wegen Baulärms im Haus führt.
- Die Beeinträchtigung durch den Baulärm im Haus muss erheblich sein. Durch den Baulärm muss die Mietswohnung nicht mehr den vertraglich zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Es ist in solchen Situationen immer schwierig pauschal zu sagen, ab welchem Lärmpegel und welcher Lärmdauer der Mangel als „erheblich“ eingestuft wird. Führen Sie ein Lärmprotokoll, indem Sie genau aufführen, wann wie lange Baulärm zu hören war. Ideal wäre es auch, wenn Sie den Lärm auf ein Tonband aufnehmen könnten. Diese Maßnahmen würden Ihnen im Falle eines Rechtsstreits den Beweis erleichtern, um eine Mietminderung zu bekommen.
- Informieren Sie sich, in welcher Höhe in anderen Fällen gemindert wurde. Hierzu können Sie die Rechtsprechung googeln oder Sie rufen den Mieterverein an und erläutern Ihren Fall und fragen nach. Pauschal kann bei Baulärm ca. 20-60 % von der Kaltmiete gemindert werden. Die genaue Höhe lässt sich aber nur im Einzelfall bestimmen. Wenn Sie Ihre Berechnung zu hoch ansetzen, ist das nicht so schlimm, da sich nur im Streitfall das Gegenteil klären ließe und soweit lassen es viele Vermieter gar nicht erst kommen.
- Berechnen Sie die Summe, die Sie von Ihrer Kaltmiete mindern wollen.
- Schreiben Sie Ihrem Vermieter, dass Sie mindern wollen, und legen Sie ihm die Berechnung und ggf. eine Kopie von Ihrem Lärmprotokoll bei. Fragen Sie, wie lange die Baumaßnahmen noch andauern werden und halten Sie telefonisch Rücksprache. So ist Ihr Vermieter schon vorab informiert und kann alles im Einzelnen mit Ihnen besprechen.
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