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Lohnsteuerkarte beantragen - vereinfachte Form durch neue Regelungen
- Ab dem 01.01.2011 gelten neue Regelungen für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte. Vor diesem Zeitpunkt haben Sie Ihre Steuerkarte, für gewöhnlich, von Ihrer zuständigen Gemeinde erhalten. Die Erstausstellung erfolgte grundsätzlich nur auf Antrag.
- Zu Beginn des Jahres hat sich der Zuständigkeitsbereich für Lohnsteuerkarten geändert. Dadurch sind jetzt nicht mehr die Bürgerämter, sondern die Finanzverwaltungen dafür zuständig. Denn der Verwaltungsaufwand der alten Lohnsteuerkarten-Verfahren wurde als zu groß befunden und daher vereinfacht.
- Somit werden Ihre Jahreslöhne, Abgaben und Steuern nun direkt vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt übermittelt.
- Aus diesem Grund haben Arbeitnehmer 2009 letztmalig eine Lohnsteuerkarte für das Folgejahr erhalten. Die Einführung des elektronischen Lohnsteuerverfahrens ist für Sie, Ihren Arbeitgeber, die Gemeinde und das Finanzamt in vielerlei Hinsicht eine Erleichterung.
- Denn die Kommunikation unter den Beteiligten erfolgt papierlos und daher wesentlich schneller. Bei Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen Sie keine Lohnsteuerkarte mehr vorlegen.
- Dadurch, dass Sie keine Steuerkarte mehr erhalten, müssen Sie diese auch nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber abgeben und abholen, was zusätzlich Zeit und Aufwand spart.
- Benötigen Sie im Jahre 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte, so stellt Ihnen das Finanzamt, auf Antrag, einen Ersatz aus.
- Sämtliche Änderungen, wie Lohnsteuerkartenwechsel oder Eintragungen von Freibeträgen, lassen Sie ab 2011 nur noch vom Finanzamt vornehmen.
Das alte Lohnsteuerkarten-Verfahren wurde zu Beginn des Jahres 2011 von der ELStAM abgelöst. Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale wird das neue Verfahren genannt. Damit kann der Arbeitgeber Ihre Abzugsmermale elektronisch abrufen und am Jahresende Ihre Löhne und Abgaben, auf die gleiche Weise, direkt an das Finanzamt zurück senden.
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