Wissenswertes zu Überstunden bei einer Behinderung
- Grundsätzlich legt § 124 Sozialgesetzbuch IX fest, das Überstunden auch bei einer Schwerbehinderung zu leisten ist.
- Sie sollten jedoch wissen, dass derselbe Paragraph hierzu eine Ausnahme nennt. Nach dieser Ausnahme, sind Menschen mit Schwerbehinderung und Menschen, die diesen von der Arbeitsagentur gleichgestellt sind, von Ihrem Vorgesetzten freizustellen, wenn Sie dies Verlangen. Beachten Sie, dass dieses Recht auch Beamten zusteht. Gesetzlich normiert ist dies in § 72 BBG.
- Wird Notarbeit gemäß §§ 14 ff. Arbeitszeitgesetz angeordnet, so greift diese Ausnahme nicht ein.
- Wichtig ist in dem Regelfall und in der Ausnahme, dass die Mehrarbeit auf Weisung von Ihrem Chef oder Vorgesetzten angeordnet werden muss.
- Wer die rechtliche Lage kennt, sollte stets bedenken, dass ein schwerbehinderter Mensch keinen Anspruch darauf hat, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit grundsätzlich zu verweigern. Sie dürfen in der Praxis nur dann verweigern, wenn Sie vorab eine Befreiung von der Mehrarbeit im Sinne des § 124 Sozialgesetzbuch IX gefordert haben.
Wissenswertes für den Arbeitgeber in puncto Schwerbehinderung
- Sie dürfen als Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn dies in dem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Dies betrifft auch Menschen mit Schwerbehinderung, die bei Ihnen angestellt sind.
- Sie müssen hierzu eine Zustimmung des Betriebsrats oder des Personalrats einholen.
- Wichtig ist es auch, dass Sie die Schwerbehindertenvertretung involvieren. Dies schreibt § 95 vor.
- Halten Sie sich an diese Grundsätze, so darf der schwerbehinderte Arbeitnehmer nur dann die Überstunden verweigern, wenn er zuvor eine Befreiung gemäß § 124 SGB IX angefordert hat. Ist dies geschehen, so dürfen Sie ihn nicht abmahnen.
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