Das Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt, dass der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen hat. Eine Auflösung des Arbeitsvertrages im Krankenstand ist nur bedingt möglich.
Im Krankenstand besteht Entgeltfortzahlungsanspruch
- Eine Kündigung bedarf der Prüfung im Einzelfall. Innerhalb der Sechswochenfrist kommt in der Regel nur eine fristlose Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch unwahre Angaben erschleicht und eine Krankheit vortäuscht.
- Allerdings rechtfertigt die reine Drohung des Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen, noch keine Auflösung des Arbeitsvertrages, wenn tatsächlich Anlass für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Kündigung bei dauerhafter Erkrankung erfordert Betriebsstörung
- Bei einer lang andauernden Erkrankung muss die Arbeitsunfähigkeit beim Zugang der Kündigung noch andauern, der Zeitpunkt der Genesung objektiv nicht absehbar sein und gerade diese Ungewissheit die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
- Beachten Sie, dass es Arbeitgebern regelmäßig zumutbar ist, krankheitsbedingte Ausfälle durch befristete Arbeitsverträge zu überbrücken. Außerdem ist die wirtschaftliche Belastung aufgrund der Entgeltfortzahlung für sechs Wochen beschränkt, sodass eine Kündigung wegen lang andauernder Krankheit unter den zuvor genannten Voraussetzungen faktisch nur im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit vorkommt.
Kurzerkrankungen erfordern Negativprognose
- Wegen häufiger Kurzerkrankungen kann die Kündigung im Krankenstand dann zulässig sein, wenn diese sich erheblich auf den Betriebsablauf auswirken und immer wieder zu nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Störungen führen.
- Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass auch künftig mit häufigeren Fehlzeiten zu rechnen ist. In der Praxis geht man davon aus, dass eine Fehlzeitenquote von mindestens 25 % im Jahr eine negative Prognose rechtfertigt. Fälle dieser Art liegen bei alkohol- oder drogenbedingten Fehlzeiten vor, aber auch bei psychischen oder physischen Unzulänglichkeiten.
So ist die Beweislast verteilt
- Eine Auflösung des Arbeitsvertrages aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn diese den entscheidenden Anstoß für den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung gibt. Dem Arbeitnehmer obliegt in diesem Fall die Beweispflicht.
- Fallen jedoch Kündigung und der Tag der Erkrankung zusammen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Erkrankung maßgebend war. In diesem Fall ist der Arbeitgeber beweispflichtig, dass er aus anderen Gründen gekündigt hat.
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