Das gehört in den Aufhebungsvertrag wegen einer Krankheit
- Wie bei allen Verträgen herrscht auch beim Aufhebungsvertrag Vertragsfreiheit. Sie können daher grundsätzlich sämtliche Einzelheiten frei mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln. Fristen müssen Sie - im Gegensatz zur Kündigung - nicht beachten. Da es sich nicht um eine Kündigung handelt, darf der Betriebsrat grundsätzlich auch nicht widersprechen.
- Mangels des - für den Arbeitgeber eher lästigen - Kündigungsschutzes ist es für Sie als Arbeitnehmer oftmals möglich, eine Abfindung zu vereinbaren. Dies gilt gerade bei einer personenbedingten Beendigung - wie jene wegen einer Krankheit. Achten Sie bei der Abfindungsregelung auf die Formulierung "für den Verlust des Arbeitsplatzes".
- Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, um die einzelnen - im Aufhebungsvertrag zu treffenden - Regelungen überprüfen zu lassen.
- Beachten Sie, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich festgehalten wird. Überprüfen Sie (oder Ihr Anwalt) unbedingt eventuell in den Vertrag aufgenommene Verzichtsklauseln.
- Bei Aufhebungsverträgen wegen einer Krankheit sollten Sie beachten, dass Ihr Urlaubsanspruch nicht automatisch verfallen ist, weil Sie ihn nicht genommen haben. Dies war Ihnen aufgrund der Erkrankung schließlich nicht möglich. Deshalb haben Sie - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - einen (zumindest anteiligen) Urlaubsabgeltungsanspruch.
- Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Freistellung von der Erbringung von Arbeitsleistungen unter gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung, so muss der Arbeitgeber - im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - nur bei entsprechender Vereinbarung das Gehalt über die gesetzlich vorgeschriebene Frist von sechs Wochen hinaus zahlen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Da Sie der Aufhebung des Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer zugestimmt haben, sind Sie (mit)verantwortlich für die Beendigung, was wiederum eine - in der Regel zwölfwöchige - Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich zieht (§ 144 SGB III).
- Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst haben. Die Auflösung kann also auch wegen einer (schwereren) Krankheit geschehen sein, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt. Ein wichtiger Grund ist etwa ferner gegeben, wenn Ihr Arbeitgeber zuvor mit einer rechtmäßigen Kündigung gedroht hat und Ihnen das Abwarten der Kündigung nicht zugemutet werden kann.
- Der Arbeitgeber muss Sie über die Sperrzeit nicht unbedingt informieren. Holen Sie sich daher die notwendigen Informationen direkt von der Arbeitsagentur.
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