Voraussetzung, um die Kosten der Heizungssanierung von der Steuer abzusetzen ist, dass Sie nach dem Kauf drei Jahre mit der Sanierung warten. Bei sofortiger Renovierung können Sie die dadurch entstehenden Kosten nicht sofort absetzen. In diesem Fall ist es nur möglich, die Sanierungskosten zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Und dann können Sie hier lediglich 50 Jahre abschreiben. Wenn Sie mit der Heizungssanierung warten entfällt die steuerliche Einschränkung.
Setzen Sie die Kosten für die Heizungssanierung steuerlich ab
- Wichtig für Sie ist, dass Sie bei der Heizungssanierung darauf achten, dass diese zu keinem „Standardsprung“ führt. Das wäre gegeben, wenn Ihr Gebäude z. B. vom „sehr einfachen“ Standard zum „mittleren“ Standard wechselt und damit an Wert gewinnt. Deshalb sollten Sie eine angemessene Heizungssanierung wählen, ohne große Luxusausstattung. Wenn Sie die Anlage allerdings auf einen normalen Stand der Technik bringen wollen, dann dürfte dem Absetzen von der Steuer nichts entgegen stehen.
- Beachten Sie bitte, dass Privatleute Belege zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Außerdem sind die Handwerkerkosten nur dann absetzbar, wenn eine richtige Rechnung gestellt wurde. Zudem müssen mit einem Überweisungsbeleg oder dem Kontoauszug Ihrer Bank belegen, dass Sie diese auch bezahlt haben. Eine handschriftliche Quittung ist nicht akzeptabel.
- Die Rechnung des Handwerkers muss dessen vollständigen Namen und seine Anschrift tragen. Außerdem müssen hier die Steuernummer oder aber die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Handwerksbetriebes aufgeführt sein. Weiter muss die Rechnung mit einem Leistungsdatum versehen sein und benötigt eine Rechnungsnummer.
- Achten Sie darauf, dass Art und Umfang Ihrer Heizungssanierung eindeutig als solche bezeichnet ist. Auch müssen die Materialkosten und zusätzlich die Lohnkosten aufgeschlüsselt sein. Absetzbar sind nämlich nur die Lohnkosten. Es ist notwendig, dass der Umsatzsteuersatz und ebenso die entsprechende zu zahlende Rechnungssumme ausgewiesen werden.
- Seit dem 1. Januar 2009 gilt außerdem, dass 20 Prozent und höchstens 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können.
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