Trotz Kritik am Kirchensteuersystem und an der staatlichen Mitfinanzierung kirchlich getragener Einrichtungen wie Kindergärten und Krankenhäusern nimmt der "Run" auf kirchliche Bildungseinrichtungen eher zu als ab. Doch auch kirchliche Träger müssen den Eigenanteil irgendwie finanzieren - die Kindergärtnerin soll schließlich nicht ergänzend Hartz IV beantragen müssen.
Wann ein Kirchengeld erhoben wird
- Wenn Sie in einer Alleinverdienerehe leben und selbst kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielen, werden Sie selbst keine Kirchensteuern zahlen - obwohl Sie als Mitglied der Kirche oder Kirchengemeinde alle Leistungen in Anspruch nehmen können. Ist Ihr Partner konfessionslos, zahlt er natürlich auch keine normale Kirchensteuer von seinem Einkommen - doch Ihre Kinder möchten Sie vielleicht trotzdem in den kirchlichen Kindergarten schicken.
- In solch einem Fall kann gemäß den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer ein sogenanntes besonderes Kirchgeld erhoben werden. Für NRW ist dies beispielsweise gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG geregelt.
- Dies führt im Prinzip dazu, dass der konfessionslose Partner die Bedürfnisse seines konfessionsgebundenen Ehepartners mitfinanziert. Mithin entspricht dies ohnehin der "Arbeitsaufteilung" in manchen Partnerschaften - während der eine seinen Unterhaltsbeitrag durch Geld leistet, tut dies der andere durch Erziehungs- und Haushaltsarbeit.
Der Beitrag dient der Finanzierungsgerechtigkeit
- Gäbe es diese besondere Form der Beitragserhebung nicht, würden diejenigen bevorzugt, die zwar ein hohes Familieneinkommen haben, aber dies nur aufgrund des Einkommens des konfessionslosen Partners erwirtschaften - auch wenn es selbstverständlich ist, dass kirchliche Leistungen auch von denjenigen Kirchenmitgliedern beansprucht werden können, die selbst keine Kirchensteuern zahlen, weil sie kein eigenes oder ein nur sehr geringes Einkommen haben und damit zur Finanzierung der Leistungen nicht beitragen.
- Wo kein besonderes Kirchengeld oder Kirchgeld erhoben wird, bitten manche Gemeinden um einen freiwilligen Gemeindebeitrag. Während die Kirchensteuereinnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden, können hiermit direkt konkrete Projekte vor Ort gefördert werden.
Das besondere Kirchengeld bzw. Kirchgeld dient der Kirchensteuergerechtigkeit. Leisten Sie als nicht kirchensteuerpflichtiger Ehegatte jedoch Beiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in anderer finanzieller Form, werden diese in der Regel angerechnet.
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