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Ehegattenunterhalt versteuern oder absetzen?

Geleisteten Ehegattenunterhalt können Sie steuerlich absetzen.
Geleisteten Ehegattenunterhalt können Sie steuerlich absetzen.
In vielen Fällen kommt es nach einer Scheidung dazu, dass der Besserverdienende dem Ex-Partner Ehegattenunterhalt zahlen muss. Diese Zahlungen können Sie auf unterschiedliche Weise mit der Steuererklärung angeben und dadurch Ihre Steuerlast senken. Welche Absetzmöglichkeit Sie für sich wählen, entscheidet auch darüber, ob Ihr Ex-Partner die Unterhaltszahlungen mit der Steuererklärung versteuern muss oder nicht.

Als Sonderausgaben abgesetzte Beträge sind vom Empfänger zu versteuern

Zahlungen an den Ex-Partner, welche nach einer Scheidung als Ehegattenunterhalt gezahlt werden müssen, können Sie steuerlich geltend machen. Dies ist zunächst über die sogenannten Sonderausgaben möglich.

  • Die jährlich gezahlte Summe können Sie dazu in den Mantelbogen der Steuererklärung eintragen. Bei diesem Mantelbogen handelt es sich um das Hauptformular. Unter dem Bereich Sonderausgaben finden Sie eine Zeile für Unterhaltsleistungen. Dort tragen Sie neben der tatsächlich gezahlten Jahressumme auch die Steuernummer des Empfängers der Unterhaltsleistungen ein.

  • Neben der Jahressumme sind auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche Sie im Rahmen des Ehegattenunterhalts an den Ex-Partner gezahlt haben, zu berücksichtigen. Dieser Betrag muss in der Jahressumme enthalten sein, wird jedoch in dem Bereich der Steuererklärung nochmals separat aufgeführt. Dabei können nur Beträge zur Basisabsicherung berücksichtigt werden. Krankenversicherungsbeiträge mit Anspruch auf Krankengeld werden nochmals separat aufgeführt.

  • Weitere Einträge sind in der Anlage „U“ vorzunehmen. Dorthin übertragen Sie nochmals die tatsächlich gezahlte Jahressumme wie auch weitere persönliche Daten zur unterstützten Person, wie unter anderem die Steuer-Identifikationsnummer, Name und Anschrift.

  • Allerdings können Sie nicht immer alle Ausgaben für den Ehegattenunterhalt absetzen. Werden die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben angegeben, dann liegt der Höchstbetrag im Jahre 2014 zunächst bei 8.354 Euro. Dieser Betrag kann jedoch durch einen Antrag auf 13.805 Euro erhöht werden. Daneben können gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den geschiedenen Ehepartner diesen Betrag erhöhen. Die Absetzbarkeit der Zahlungen zur Basisabsicherung ist nicht in der Höhe begrenzt.

Um einen Sonderausgabenabzug in Höhe der Unterhaltszahlungen vornehmen zu können, muss allerdings der Empfänger zustimmen. Denn der Unterhaltsempfänger ist durch diesen Sonderausgabenabzug verpflichtet, die empfangenen Leistungen zu versteuern. Dazu muss der Leistungsempfänger seiner Steuererklärung die Anlage „SO“ für „sonstige Einkünfte“ beifügen und dort die erhaltenen Unterhaltszahlungen eintragen. Dadurch lassen sich diese Leistungen vom Empfänger versteuern, was in Deutschland als begrenztes Realsplitting bezeichnet wird.

Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung angeben

Eine Alternative, die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten in der Steuererklärung aufzuführen, ist, die Beträge als außergewöhnliche Belastung aufzuführen.

  • Um Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anzugeben, füllen Sie die Anlage „Unterhalt“ aus. Diese Eintragungen können Sie auch ohne Zustimmung ihres geschiedenen Partners durchführen. Dadurch muss dieser wiederum den erhaltenen Ehegattenunterhalt nicht versteuern.

  • Der Höchstbetrag liegt bei diesem Verfahren im Jahre 2014 jedoch bei 8.354 Euro. Erhöhen kann sich dieser Betrag lediglich bei geleisteten Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung in der Basisabsicherung. Gekürzt wird der Höchstbetrag, sobald der Unterhaltsempfänger über ein eigenes Einkommen verfügt, das über 624 Euro im Jahr liegt.

  • Der Höchstbetrag ist bei dieser Variante somit geringer. Jedoch müssen Sie zuvor nicht die Zustimmung Ihres ehemaligen Partners einholen. Jedoch gilt es zu beachten, dass diese Abzugsfähigkeit nur möglich ist, wenn die Finanzbehörde weiß, wie hoch das Einkommen Ihres geschiedenen Partners ist. Ist dies nicht der Fall und wird die Auskunft verweigert, dann besteht auch die Möglichkeit, dass Sie die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht absetzen können. Laut dem Auskunftsverweigerungsrecht müssen Auskünfte über das Einkommen auch nicht dem geschiedenen Ehepartner mitgeteilt werden.

Welche Möglichkeit Sie wählen, kann somit in beiden Fällen von der Zustimmung des geschiedenen Partners abhängen.

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