Geteiltes Sorgerecht
- Die Verteilung des Kindergelds hat nicht zwangsläufig damit zu tun, wie das Sorgerecht verteilt wird. Das bedeutet, dass das Kindergeld nicht automatisch ein durch zwei Geteiltes wird, nur weil beide Elternteile sich das Sorgerecht teilen.
- Da das Kindergeld auch dazu dient, denjenigen zu unterstützen, der für Nahrung, Unterkunft, Kleidung etc. des Kindes Sorge trägt und diese bezahlt, soll das Kindergeld an die Person gehen, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt und der es im alltäglichen Leben betreut. Natürlich kann das auch geändert werden.
- In der Realität teilen sich zwar Eltern oft das Sorgerecht, die Kinder leben jedoch oft bei der Mutter und besuchen Papa nur am Wochenende - oder auch umgekehrt. Eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa ist in der Wirklichkeit ein kaum realisierbares Projekt. In dem Fall, dass es tatsächlich so ist, gilt, dass tatsächlich beide ein Anrecht auf jeweils die Hälfte des Kindergelds haben.
Kindergeldberechtigt
- Wenn das Kind bisher bei der Mutter gelebt hat und sich plötzlich entschließt, beim Vater oder auch den Großeltern zu leben, dann ist derjenige, bei dem das Kind lebt, kindergeldberechtigt. Im Falle der Großeltern hätten die Eltern zwar beide das Sorgerecht, das Kind würde aber bei den Großeltern leben. Daher wären diese kindergeldberechtigt und es gäbe wieder kein geteiltes Kindergeld.
- Dies gilt jedoch nur für längere Aufenthalte und nicht bei absehbaren Besuchen. Die Großeltern wären also nicht berechtigt, für die Dauer eines Osterferienurlaubs Kindergeld zu verlangen. Derartige Ausgleichszahlungen müssten familienintern geregelt werden.
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