- Sind Sie verheiratet, steht das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beiden Elternteilen gemeinsam zu. Sie haben beide das Recht, aber auch die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es zu betreuen. So gibt das Gesetz in § 1626 BGB vor, das zum Wohle des Kindes in aller Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.
- Sind Sie mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet, steht das Sorgerecht der Mutter als eine Art natürliches Vorrecht zu. Der Vater kann zum Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts mit Zustimmung der Mutter sich selbst zur Sorge verpflichten oder die Mutter auch heiraten.
Ein geteiltes Sorgerecht wird bei Trennung relevant
- Das gemeinsame Sorgerecht steht zur Disposition, wenn Sie getrennt leben oder die Scheidung herbeiführen. Als Elternteil können Sie ein alleiniges Sorgerecht beantragen, wenn es dem Wohl des Kindes dient und es aufgrund der Umstände geboten erscheint, dem anderen Elternteil ein bislang gemeinsam ausgeübtes gemeinsames Sorgerecht zu entziehen.
- Trennen Sie sich, regelt das Gesetz in § 1687 BGB, wie das im Rahmen des bisherigen Zusammenlebens gemeinsam ausgeübte Sorgerecht nunmehr trennungsbedingt ausgeübt werden muss. Es gibt dann zumindest rein sprachlich ein geteiltes Sorgerecht. Zwangsläufig müssen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Sorgerecht ergeben, dann aufgeteilt werden. Ebenso zwangsläufig kommt es zu der Situation, dass ein Elternteil infolge dessen, dass das Kind bei ihm und in der Wohnung lebt, viel weitgehender Entscheidungen des täglichen Lebens treffen muss, als derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält.
- Das Gesetz gibt demgemäß vor, dass Angelegenheiten, die für das Kind entscheidende Relevanz haben, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln sind. Dazu gehört beispielsweise die Entscheidung, welche Schulen das Kind besuchen soll oder inwieweit eine nicht notfallbedingte Operation im Krankenhaus angebracht ist.
- Vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht spielt hier eine große Rolle. Wenn der das Kind betreuende Elternteil in eine andere Stadt oder gar in ein anderes Land umziehen möchte, wird das Kind aus seiner gewohnten sozialen Umgebung herausgerissen. Demgemäß muss im Regelfall das Einverständnis beider Elternteile vorliegen.
Rechte und Pflichten bei Alltagsentscheidungen
- Wenn Sie hingegen eine Entscheidung treffen müssen, die die alltägliche Lebensführung Ihres Kindes betrifft, obliegt diese im Regelfall dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Gesetz selbst definiert solche Angelegenheiten als solche, die sich zwangsläufig aus der Alltagssituation ergeben und die Entwicklung Ihres Kindes nicht so beeinflussen, dass sie unabänderlich wären. In diesen Fällen haben Sie als der betreuende Elternteil sogar das alleinige Entscheidungsrecht und brauchen sich meist noch nicht einmal die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen. Dazu gehört beispielsweise die Entscheidung, welche Kleidung das Kind trägt, welchen Kinofilm es sehen darf oder wann es abends zu Bett gehen muss. Grenzwertig könnte bereits die Entscheidung sein, welchen Sport Ihr Kind betreiben darf, da damit bereits Weichen für die anstehende persönliche und körperliche Entwicklung gestellt werden. In diesen Fällen wird aber auch Ihr Kind ab einem gewissen Alter ein Wort mitreden wollen und dürfen.
- Ein geteiltes Sorgerecht erweist sich somit als ein ungenauer Begriff. Richtiger ist es vielmehr, von einem gemeinsamen Sorgerecht oder einem alleinigen Sorgerecht auszugehen. Nur im Trennungsfall ergeben sich Situationen, in denen sich eher aus sprachlichen Gründen ein geteiltes Sorgerecht annehmen lässt.
- Wenn in diesen Situationen Rechte und Pflichten streitig sind, können Sie notfalls auch das Familiengericht anrufen. Das Gericht kann die jeweilige Entscheidung des betreuenden Elternteils ändern, soweit es dem Kindeswohl dient.
- Entscheidend ist, und so bestimmt es § 1697 a BGB ausdrücklich, dass das Wohl des Kindes immer im Vordergrund steht und die berechtigten Interessen der Eltern sich diesem Wohl unterordnen müssen.
- Das Sorgerecht dürfen Sie nicht mit dem Umgangsrecht verwechseln. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und regelt nur das Recht des nicht betreuenden Elternteils, das gemeinsame Kind regelmäßig zu sehen und auch im Interesse des Kindes selbst mit ihm umgehen zu dürfen.
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