Kindergeld entlastet bei Studiengebühren
Eltern von studierenden Kindern sind weiterhin kindergeldberechtigt. Dafür sind allerdings einige Hinweise zu beachten.
- Der Kindergeldbezug ist auf die Dauer Iher Ausbildung, längstens bis zum 25. Lebensjahr begrenzt. Verschiebt sich das Ausbildungsende für Sie durch Zivildienst oder Wehrdienst über das 25. Lebensjahr, wird, entsprechend der Dauer des Dienstes, über das 25. Lebensjahr hinaus geleistet.
- Ihr Kindergeldanspruch bleibt auch für den Zeitraum zwischen zwei Ausbildungen bestehen, beispielsweise zwischen Abitur und Vorlesungsbeginn. Der Zeitraum darf allerdings vier Monate nicht übersteigen.
- Das Kindergeld für Studenten wird nicht mehr gezahlt, wenn Ihre Einkünfte als Student aus einer Berufstätigkeit 8.004 Euro im Jahr übersteigen. Wenn Sie arbeiten gehen, prüfen Sie, ob Sie Gefahr laufen, wegen 500 Euro Mehrverdienst eventuell die rund 2.000 Euro Kindergeld für das Kalenderjahr zurückzahlen zu müssen. Dabei wird das Bafög mit dem Zuschussanteil als Einkommen gerechnet.
- Es spielt für das Kindergeld keine Rolle, ob es sich um Ihre erste Ausbildung, die zweite oder dritte handelt.
Antragstellung für Studenten über das Arbeitsamt
- Das Kindergeld für Studenten steht Ihnen bei Volljährigkeit direkt zu. Wenn es nicht sicher gestellt ist, dass die Eltern das Kindergeld an Sie als Studenten weiterleiten, können Sie beantragen, dass das Geld direkt an Sie gezahlt wird.
- Bei einem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern wird das Kindergeld auf die Barverpflichtung der Eltern angerechnet.
Der Kindergeldantrag wird bei der Familienkasse über die Agentur für Arbeit gestellt. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die notwendigen Formulare sind auf der Homepager der Agentur für Arbeit hinterlegt.
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