Grundsätzliches zum Kindergeld bei Umzug
Sie erhalten die Bezüge Ihres Kindergeldes regelmäßig von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes zahlt Ihnen die Familienkasse Ihres Arbeitgebers die Beträge aus. Die zuständige Familienkasse überprüft in regelmäßigen Abständen Ihre Bezugsberechtigung.
- Dabei werden Sie von der Behörde aufgefordert, beispielsweise einen Umzug unverzüglich mitzuteilen. Dabei geht es auch darum, ob Sie weiterhin in Deutschland wohnen. Gefragt wird auch nach einer Berufs- oder Schulausbildung oder nach einem Studium des Kindes. Außerdem will das Amt auch wissen, ob Ihr Kind ein eigenes Einkommen hat und in welcher Höhe.
- Bei einem Umzug ändern sich Ihre persönlichen Daten, insbesondere die Wohnanschrift. Dies müssen Sie Ihrer zuständigen Familienkasse bekannt geben und so das Ihnen zustehende Kindergeld ummelden. Kindergeldzahlungen, die Sie erhalten haben, ohne dass ein Anspruch darauf besteht, müssen Sie der Kasse zurücküberweisen. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie dem Amt Veränderungen zu spät mitteilen.
- Der einfachste Weg, Ihre zuständige Familienkasse zu informieren, liegt in der Verwendung des Kindergeld-Formulars „Veränderungsmitteilung“, das die Agentur für Arbeit für diese Zwecke zur Verfügung stellt. Sie können dieses Formular direkt an Ihrem Computer ausfüllen. Dann drucken Sie es einfach aus, unterschreiben dies und senden es per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
- In der Regel passiert von Amts wegen nichts, wenn Sie das Ummelden Ihrer Adresse vergessen haben. Eine Strafe wird deswegen nicht fällig. Holen Sie die Ummeldung einfach rasch nach.
- Wenn Sie in eine andere Stadt ziehen, dann wird für die Kindergeldzahlung eine andere Familienkasse zuständig. Manchmal kann es passieren, dass Sie die Ummeldung vergessen und erst einige Zeit später nachholen. Wenn Ihnen in dieser Zeit das Kindergeld zusteht, ist dies kein Problem. Das Geld kommt immer aus dem gleichen Topf. Die Ummeldung hat für Sie den Sinn, zukünftig kürzere Wege zum Amt zu haben.
Der Abzweigungsantrag bei Auszug als volljähriges Kind
- Wenn Sie als volljähriges Kind zuhause ausziehen, dann können Sie einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellen. Dies gilt bis zum 25. Lebensjahr, wenn Sie noch in Ausbildung sind. Ihr Vater oder Ihre Mutter bleibt zwar bezugsberechtigt, aber die Leistung soll ja Ihnen als Kind zugutekommen. Deshalb überweist die Kasse das Geld dann direkt an Sie.
- Diesen Antrag können Sie aber nur in Ausnahmefällen stellen, beispielsweise wenn Ihre Eltern dauerhaft keinen Unterhalt an Sie zahlen oder zahlen können. Rückwirkend können die Leistungen nicht ausbezahlt werden.
- Eine Abzweigung des Kindergeldes müssen Sie schriftlich bei der Familienkasse beantragen. Hierfür verwenden Sie den Vordruck “KG11e".
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