Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Daneben existieren eine Reihe von Verordnungen, aus denen sich bestimmte Untersuchungspflichten ergeben.
Pflicht zur betriebsärztlichen Untersuchung
- Gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen des Arbeitsschutzes die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei zu berücksichtigen, welche Faktoren die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeiter bei der Arbeit beeinflussen.
- § 18 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG enthält eine spezielle Verordnungsermächtigung, der zufolge die Beschäftigten durch eine Rechtsverordnung die Verpflichtung zu bestimmten Untersuchungen treffen kann.
- Die wichtigste diesbezügliche Verordnung ist die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV). § 2 Abs. 2 ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebots- und Wunschuntersuchungen.
- Bei den Pflichtuntersuchungen gem. § 4 ArbMedVV muss der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis abwarten, das für den Arbeitnehmer nach einer betriebsärztlichen Untersuchung die gesundheitliche Unbedenklichkeit für die Tätigkeit bescheinigt. Erst dann darf er den Arbeitnehmer die bestimmte Tätigkeit vornehmen lassen.
- Veranlasst der Arbeitgeber eine Pflichtuntersuchung nicht rechtzeitig, so handelt er ordnungswidrig, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Sollte dadurch gar das Leben des Arbeitnehmers in Gefahr geraten, macht der Arbeitgeber sich sogar strafbar, vgl. § 26 Nr. 2 ArbSchG.
Die Stellung des Arbeitnehmers
- Die Pflicht, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, trifft den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem ArbSchG und der ArbMedVV keine - bei Zuwiderhandlung mit Bußgeld bewehrte - Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen.
- Weigert sich der Arbeitnehmer jedoch, sich einer Pflichtuntersuchung zu unterziehen und kann der Arbeitgeber ihn daher nicht beschäftigen, wird darin ein Verhalten gesehen werden können, dass den Arbeitgeber seinerseits zu einer Kündigung berechtigt.
Schon aus eigenem Interesse sollte ein Arbeitnehmer an einer betriebsärztlichen Untersuchung teilnehmen. Handelt es sich dabei um eine Pflichtuntersuchung, ist die Teilnahme für ihn zudem nicht ganz freiwillig.
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