Alle Kategorien
Suche

Bestätigung für ein Arbeitsverhältnis erhalten

Arbeitsbescheinigungen sollten rechtzeitig ausgefüllt werden.
Arbeitsbescheinigungen sollten rechtzeitig ausgefüllt werden.
Endet ein Beschäftigungsverhältnis, liegt es im Interesse des Arbeitnehmers, dass sein Arbeitgeber ihm eine Bestätigung für das Arbeitsverhältnis bzw. eine Arbeitsbescheinigung ausstellt. Denn diese gehört zu den Unterlagen, die mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht werden müssen.

Aus den jeweiligen Bestätigungen über die in der Vergangenheit bestandenen Arbeitsverhältnisse kann die Arbeitsagentur u. a. ersehen, ob die nötige Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. 

Arbeitgeber muss die Bestätigung für ein Arbeitsverhältnis ausfertigen

  • Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Bestätigung für ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 SGB III. Dabei muss der Arbeitgeber den Vordruck der Arbeitsagentur benutzen.
  • Beachten sollten Sie, dass die Pflicht des Arbeitgebers dem Wortlaut der Norm nach bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beispielsweise am 01.07. zum 31.12. und stellt er seinen Arbeitnehmer bereits ab dem 01.07. unwiderruflich von jeder Arbeitsleistung frei, dann wird damit das Beschäftigungsverhältnis beendet. Zu diesem Zeitpunkt besteht dann auch die Verpflichtung, die Bestätigung für das Arbeitsverhältnis bzw. die Arbeitsbescheinigung auszufüllen.
  • Ein Arbeitgeber, der eine Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig erstellt, muss gem. § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III mit einem Bußgeld rechnen. Sollte es bei Ihrem Arbeitgeber mit der nötigen Bescheinigung also nicht recht vorwärtsgehen, könnte ein Hinweis auf diese Norm weiterhelfen.

Arbeitsbescheinigung muss vollständig sein

  • Natürlich müssen die Angaben in der Arbeitsbescheinigung vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Wenn Ihr Arbeitgeber auch nur fahrlässig unvollständige Angaben macht, ist er gegenüber der Arbeitsagentur bei einem daraus resultierenden Schaden schadensersatzpflichtig, vgl. § 321 SGB III.
  • Benötigen Sie eine Arbeitsbescheinigung, sollten Sie Ihren Arbeitgeber im Zweifelsfall selbst darauf hinweisen und darauf hinwirken, dass er auch den richtigen Vordruck verwendet. Andernfalls müssen Sie mit Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Arbeitslosengeldantrages rechnen.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, beim Ende eines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Hierbei sollte er unbedingt den Vordruck der Arbeitsagentur verwenden.

Teilen: