Was Sie benötigen
- Rechnung über Lohn
Normalerweise können Sie Aufwendungen, die Sie im Rahmen Ihres selbst genutzten Wohneigentums tätigen, steuerlich nicht absetzen. Betritt jedoch ein Handwerker Ihre Wohnung, können Sie das Finanzamt an seiner Rechnung beteiligen. Auch beim Schornsteinfeger ist dies der Fall.
Schornsteinfeger erbringt Handwerkerleistungen
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kosten für den Schornsteinfeger steuerlich abzusetzen.
- Sind Sie selbst Vermieter einer Immobilie, dürfen Sie alle mit der Unterhaltung des Objekts verbundenen Aufwendungen, also auch die Gebühren des Schornsteinfegers, als Betriebsausgaben geltend machen und Ihren Mieteinnahmen gegenüberstellen.
- Sind Sie Eigentümer und Bewohner einer selbst genutzten Immobilie, gilt eine andere Regelung. In diesem Fall dürfen Sie Handwerkerleistungen bis zu 6.000 €/Jahr mit 20 % der Kosten, maximal jedoch 1200 €, steuerlich absetzen (Stand Februar 2012). Mit dieser Maßnahme möchte der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen.
Nur Lohnkosten, kein Material, absetzen
- Beachten Sie aber, dass ausschließlich die reinen Lohnkosten, nicht jedoch die Materialkosten, Berücksichtigung finden.
- Bitten Sie also den Schornsteinfeger, Ihre Rechnung so aufzuteilen, dass seine Lohnkosten und die Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Lohnkosten fallen beispielsweise bei der Heizungswartung oder der Überprüfung einer neu eingebauten Heizung an. Materialkosten sind beim Schornsteinfeger eher die Ausnahme.
Zahlen Sie niemals bar
- Bitten Sie den Schornsteinfeger außerdem, dass er auf Barzahlung verzichtet und die Bezahlung seiner Rechnung durch Überweisung auf sein Bankkonto akzeptiert. Bei Barzahlung bekommen Sie nämlich keine Steuerermäßigung.
- Sind Sie selbst nur Mieter einer Immobilie, dürfen Sie die Ihnen über die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihres Hausverwalters berechneten Schornsteinfegergebühren ebenfalls steuerlich absetzen. Achten Sie deshalb darauf, dass in Ihrer Nebenkostenabrechnung die Gebühren für den Schornsteinfeger gesondert ausgewiesen werden.
- Die gleiche Regelung gilt, wenn Sie Inhaber einer Eigentumswohnung sind und der Hausverwalter die Schornsteinfegergebühren in der Nebenkostenabrechnung ausweist.
- Tragen Sie die Gebühren für den Lohn des Schornsteinfegers im Hauptvordruck Ihrer Einkommensteuererklärung auf Seite 3 in Zeile 78 ein.
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