Rechtliches zur Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer, auch während er sich in Elternzeit befindet, eine Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber aussprechen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nach der Elternzeit beendet werden soll, gelten im Normalfall die üblichen Kündigungsfristen. Auch ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben. Bei einer ordentlichen Kündigung gilt, solange arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart war, eine Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Falls ein Arbeitnehmer hingegen während der Elternzeit kündigt und die Kündigung genau zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll, ist dies ein Sonderfall, bei dem nach dem BEEG eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Diese gilt dann unabhängig von anderen arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Andere Rechte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. eine außerordentliche Kündigung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag, bleiben dabei bestehen.
Will ein Arbeitnehmer kündigen und schon vor Ablauf der Elternzeit aus dem Betrieb ausscheiden, kann er dies allerdings nur, wenn er hierüber eine einvernehmliche Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber treffen kann, z. B. durch einen Aufhebungsvertrag. In diesem Fall sind dann keine Kündigungsfristen einzuhalten. Diese Lösung kann sich dann anbieten, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung in einem anderen Unternehmen annehmen möchte, die bereits während der Elternzeit beginnt.
Eigenkündigung während der Elternzeit kann zu Sperrzeiten führen
Eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer kann wie jede ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld zu Sperrzeiten führen. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber keinen wichtigen Grund für die Kündigung und legt dem Arbeitnehmer dann oftmals eigenes Verschulden zur Last.
Innerhalb einer Sperrfrist steht dem Arbeitnehmer dann für drei Monate kein Arbeitslosengeld zu. Für den Fall allerdings, dass das Unternehmen keine Arbeitszeiten bieten kann, die ein Arbeitnehmer mit der Kindesbetreuung vereinbaren kann, entfällt die Sperrfrist.
Welche Regeln gelten für die Kündigung nach der Elternzeit?
In der Elternzeit genießt ein Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz und kann in der Regel nicht von seinem Arbeitgeber gekündigt werden. Mit Ablauf der Elternzeit endet jedoch auch dieser besondere Kündigungsschutz. Deshalb kann auch ein Arbeitgeber nach der Elternzeit einem Mitarbeiter aus den gesetzlich zulässigen Gründen kündigen.
Die Kündigung des Arbeitnehmers in Elternzeit zum Ende der Elternzeit ist durch besondere Kündigungsfristen geregelt. Eine Kündigung mit Wirkung noch innerhalb der Elternzeit ist allerdings nicht möglich, hier bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ansonsten gelten die üblichen Kündigungsvereinbarungen.
Aus Arbeitnehmersicht ist die Kündigung in der Elternzeit aber durchaus möglich, solange die vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden.
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