Was Sie benötigen
- Unfallversicherung
- Unfall
- Schaden
- Schadenmeldung
Nicht jede Hornhautverletzung bringt Geld von der Unfallversicherung
Damit die Hornhautverletzung an Ihrem Auge dazu führt, dass die Unfallversicherung einen Geldbetrag zahlen muss, sind verschiedenen Voraussetzungen nötig.
- Es muss ein Unfall gewesen sein, der zu Hornhautverletzung geführt hat. Ein Unfall ist ein plötzliches von außen auftretendes Ereignis, das Sie nicht abwenden konnten. Absichtliche Verletzungen oder Verletzungen, die durch einen andauernden Umstand entstehen, sind kein Unfall. Wenn die Hornhautverletzung durch Ihre Kontaktlinsen beim normalen Gebrauch ausgelöst wurde, ist es kein Unfall. Wenn ein Ball Ihr Auge getroffen hat und dabei die Kontaktklinse die Hornhaut verletzt hat, ist es ein Unfall.
- Die Unfallversicherung übernimmt je nach Vertrag, Heil- und Pflegekosten. Das wird Ihre Krankenversicherung freuen - für Sie selber bringt es keine Vorteile, es sei denn, Sie benötigen eine Behandlung, die von der Krankenkasse nicht übernommen wird. Dann kann die Unfallversicherung einspringen.
- Ist in der Unfallversicherung ein Schmerzensgeld vereinbart, bekommen Sie unter Umständen einen Anteil von dem im Vertrag vereinbarten Schmerzensgeld. Erwarten Sie nicht zu viel davon, denn für einen Rippenbruch bekommen Sie meistens 10 % dieser Summe, ist diese nur angebrochen gibt es nur einen Bruchteil davon. Hornhautverletzungen am Auge werden meistens nicht berücksichtigt.
- Eine Zahlung aufgrund von Invalidität setzt eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung voraus. Auch hier gibt es nur Bruchteile von der vereinbarten Invaliditätssumme, je nach Grad der bleibenden Behinderung. Genaueres können Sie der Gliedertaxe Ihrer Versicherungspolice entnehmen. Die dauerhafte Erblindung eines Auges wird dort meistens mit 50% angesetzt, Beeinträchtigungen der Sehkraft entsprechend weniger.
Da Hornhautverletzungen am Auge meistens gut verheilen, dürften große Zahlungen kaum zu erwarten sein.
So melden Sie die Augenverletzung bei der Unfallversicherung
- Wenden Sie sich an den entsprechenden Ansprechpartner Ihrer Versicherung, der in der Police genannt ist, oder nehmen Kontakt über die Homepage der Versicherung auf. Melden Sie den Schaden zunächst nur unter Angabe der Versicherungsscheinnummer und einer kurzen Schadenschilderung, z.B. "Ich habe mir das Auge verletzt und benötige ein Schadenformular".
- Füllen Sie das Formular in Ruhe und gewissenhaft aus. Bietet die Versicherung an, einen Mitarbeiter zur Schadenaufnahme zu senden, versuchen Sie vorab das Formular zu bekommen oder machen sich auf jeden Fall Notizen, was Sie im Gespräch sagen wollen. Unbedachte Worte können dazu führen, dass Ihre Versicherung Ihnen den Unfall nicht glaubt und Sie deshalb kein Geld bekommen.
- Schildern Sie genau, wie es zu dem Unfall gekommen ist, denken Sie dabei an die Definition von Unfall: Das Ereignis muss plötzlich aufgetreten sein (z.B. ein Stein, der das Auge traf), und unfreiwillig gewesen sein (also nicht nach der Aufforderung "Wirf den Stein auf mich") und von außen gekommen sein (also nicht von Ihnen selbst ausgeführt worden sein). Betonen Sie diese Komponenten in der Schadenschilderung, aber lügen Sie nicht. Man wird Sie unter Umständen mehrfach befragen.
- Nennen Sie Zeugen für das Unfallgeschehen, denn die Verletzungen genügen als Beweis oft nicht. Besonders, wenn der Arzt nicht bestätigen kann, dass die Hornhautverletzung nur durch einen Unfall verursacht worden sein kann, benötigen Sie Zeigen.
- Stellen Sie konkrete Ansprüche, denn die Versicherung wird nichts bezahlen, was Sie nicht verlangen. Versuchen Sie also die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes und der Invaliditätszahlung anhand der Police zu schätzen und beanspruchen x € Schmerzensgeld und y € Invaliditätssumme. Andere Leistungen wie Krankenhaustagegeld können Sie pauschal verlangen, indem Sie das vereinbarte Krankentagegeld bzw. Krankenhaustagegeld für die Tage Ihrer Genesung verlangen. Diese Tage belegen Sie mit einem ärztlichen Attest.
- Fügen Sie der Unfallmeldung Atteste und Bescheinigungen der Ärzte bei, die Sie behandelt haben und entbinden Sie diese von der Schweigepflicht.
- Wichtig ist der Punkt Vorerkrankungen. Wenn Sie zum Beispiel schon einmal eine Hornhautverletzung hatten oder diese aufgrund von Erkrankungen vorgeschädigt war, wird die Versicherung genau unterscheiden, ob der Zustand der Hornhaut durch den Unfall entstanden ist oder ohnehin schon vorgelegen hat. Hier zählt dann nur der Grad, um den sich ein vorhandenes Leiden verschlechtert hat. Das sollten Sie im Vorfeld schon mit dem Arzt klären.
Wenn Sie schwere bleibende Schäden am Auge aufgrund der Hornhautverletzung befürchten, sollten Sie einen Anwalt einschalten, der Ihnen hilft, Ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
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