Honorare für Übungsleiter sind grundsätzlich steuerpflichtig
- Der Freibetrag in Höhe von jährlich 2.100 Euro steht allen Übungsleitern zu.
- Um als Übungsleiter anerkannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Übungsleiter ist, wer als Trainer, Betreuer, Ausbilder, Erzieher oder in einem pflegerischen oder künstlerischen Bereich tätig ist.
- Die Honorare stammen von Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen oder Schulen und Universitäten.
- Typische Tätigkeiten sind Trainer in einem Sportverein oder Hausaufgabenbetreuung.
- Honorare als Übungsleiter stehen nicht im Widerspruch zu einem zusätzlichen 400-Euro-Job.
- Auch Arbeitslose können von dieser Regelung profitieren.
Die Voraussetzungen für den Freibetrag
- Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden. Die Definition für nebenberuflich lautet, dass die Arbeitszeit maximal ein Drittel einer hauptberuflichen Arbeit betragen darf. Angelehnt an eine 40-Stundenwoche wären dies 13 Stunden und 20 Minuten.
- Honorare ähnlicher Tätigkeiten werden zusammengefasst. Der Übungsleiter muss in diesem Fall den Arbeitgebern mitteilen, bei welchem Arbeitgeber er den Freibetrag geltend macht.
- Bei monatlicher Abrechnung sind immerhin 175 Euro monatlich steuerfrei.
- Weitere Werbungskosten können dazu nicht herangezogen werden. Der Freibetrag wird pauschaliert.
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