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Ist eine Aufwandsentschädigung steuerfrei? - Wissenswertes zu Aufwandsentschädigungen

Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei.
Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei.
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht in jedem Fall und in jeder Höhe steuerfrei. Eine typische ehrenamtliche Tätigkeit, für die nur eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird, unterliegt jedoch meist weder der Einkommens- noch der Umsatzsteuer.

Auch eine Aufwandsentschädigung kann sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer, unter Umständen sogar der Gewerbesteuer unterliegen. Die Tatbestände der Steuerbefreiung sind hinsichtlich der Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz und hinsichtlich der Umsatzsteuer im Umsatzsteuergesetz geregelt.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Einkommensteuergesetz

  • In § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich eine lange Liste einkommensteuerfreier Einnahmen. Die für eine Aufwandsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a und Nr. 26b EStG.
  • Die bekannteste Regelung dürfte die sogenannte "Übungsleiterpauschale" gem. § 3 Nr. 26 EStG sein. Wer nebenberuflich einer Tätigkeit in einem weitgehend pädagogischen Feld - beispielsweise als Übungsleiter in einem Sportverein - nachgeht, kann damit bis zu 2100 Euro im Jahr einkommensteuerfrei verdienen. Einnahmen, die darüber hinausgehen, unterliegen demzufolge der Einkommensteuer.
  • Wichtig zu wissen ist auch, dass von den steuerfreien Einnahmen nicht noch Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
  • Für Freiberufler kann es wichtig sein, dass eine Aufwandsentschädigung nicht nur einkommensteuerfrei, sondern auch von der Umsatzsteuer befreit ist.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer

  • Die steuerbefreienden Tatbestände hinsichtlich der Umsatzsteuer sind in § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.
  • Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn das, was für diese Tätigkeit bezahlt wird bzw. die Aufwandsentschädigung nur eine angemessene Entschädigung für die Zeitversäumnis und ansonsten einen Ersatz für die aufgewendeten Auslagen darstellt, vgl. § 4 Nr. 26 Buchstabe b) UStG.
  • Übt ein Gewerbetreibender eine ehrenamtliche Tätigkeit aus - beispielsweise als Präsident einer Handwerkskammer - und erhält er dafür eine Entschädigung, kann diese allerdings als Gewerbeeinahme gewertet werden. Für die Berechnung der Gewerbesteuer ist sie dann heranzuziehen.

Aufwandsentschädigungen sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Einkommensteuer befreit. Werbungskosten können dann zudem nicht geltend gemacht werden.    

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