Auch Schulgeld können Sie von der Steuer absetzen
In früheren Zeiten wurde das Schulgeld dafür genutzt, um die Lehrkräfte, Räumlichkeiten und das Mobiliar zu bezahlen. Für die einfachen Schulen wurde es noch im Jahre 1933 abgeschafft. Bei den Gymnasien mussten die Eltern noch bis einschließlich des Schuljahres 1958/59 das Geld für ihr Kind auf den Tisch blättern. Anfang 1959 beschlossen die Bundesländer gemeinsam die Abschaffung des Schulgeldes. Heute muss nur noch bei Privatschulen sowie bestimmten Schulen im Ausland für die Zulassung an dieser Schule bezahlt werden.
- Doch ist es eigentlich gleich, in welche elitäre Schule Ihr Kind geht, die Kosten hierfür können Sie leider nur teilweise von der Steuer absetzen und bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Aber es gibt auch einige berufsbildende Schulen, welche heute noch von Ihnen Schulgeld fordert.
- In die Zeile 51 können Sie insgesamt 30 % des gezahlten Schulgeldes, jedoch höchstens 5.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das Ausrechnen des Anteils ist relativ einfach. Sie tragen das gezahlte Entgelt ein, wobei jedoch die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Betreuung bereits abgezogen sind. Diese detaillierte Aufstellung erhalten Sie zu Beginn des jeweiligen Schuljahres von dem Lehrinstitut.
- Hierfür müssen allerdings erst der mögliche Abschluss und die betreffende Schule vom Kultusministerium anerkannt werden. Für die Anerkennung stellt Ihnen die zuständige Zulassungsstelle eine Bescheinigung aus, welche Sie Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
- Allerdings können Sie pro Elternpaar nur einmal pro Kind den Betrag eintragen. Leider können die Kosten für die Hochschulen bzw. Fachhochschulen bei der Steuer nicht berücksichtigt werden.
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