Hausfriedensbruch ist unbefugtes Betreten oder Verweilen ohne Erlaubnis
Wenn Sie einen Hausfriedensbruch begehen, verstoßen Sie gegen § 123 Strafgesetzbuch. Bei dem Paragraphen gibt es zwei Varianten, die unter Strafe stehen.
- Bei der ersten Variante ist es verboten in die Wohnung, die Geschäftsräume oder abgeschlossene Räume eines anderen einzudringen.
- Bei der zweiten Variante ist es strafbar, bereits in der Räumlichkeit zu sein und dort ohne Befugnis zu verweilen. Sie machen sich nach der zweiten Variante strafbar, wenn Sie beispielsweise nach Ladenschluss weigern ein Kaufhaus zu verlassen. Dann durften Sie zu den Öffnungszeiten dort sein und haben die Aufforderung bei Ladenschluss zu gehen, missachtet. Beide Varianten des Hausfriedensbruches bewirken dieselben Rechtsfolgen.
- Sie machen sich nur dann strafbar, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung nicht betreten dürfen. Hat Sie der Eigentümer eingeladen oder bittet Sie herein, können Sie nicht gegen § 123 StGB verstoßen.
- Um den Tatbestand zu verwirklichen, müssen Sie vorsätzlich gegen das individuelle Hausrecht eines anderen verstoßen haben. Kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wird keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch verhängt.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende
Grundsätzlich wird das Jugendstrafrecht immer für Sie angewendet, wenn Sie zwischen 14 und 18 Jahre alt sind. Sie werden dann nicht nach dem Strafgesetzbuch bestraft, sondern nach dem Jugenrecht.
- Sind Sie noch keine 14 Jahre alt und begehen Hausfriedensbruch, so werden Sie nicht bestraft. Sie sind noch nicht schuldfähig.
- Sind Sie bereits 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt, so sind Sie ein „Heranwachsender“. Sie können dann nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Jugendgerichtsgesetzbuch (kurz: JGG) bestraft werden. Ausschlaggebend ist, ob Sie nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen oder schon einem Erwachsenen entsprechen. Das stellt das Gericht fest.
- Auffällig ist, dass bei Heranwachsenden überwiegend das Jugendstrafrecht angewandt wird.
Mildere Rechtsfolgen nach dem Jugendstrafrecht
Wenn Sie einen Hausfriedensbruch begangen haben und eine Bestrafung nach dem Jugendstrafrecht zu erwarten haben, gibt es mehrere Möglichkeiten. Bei allen Rechtsfolgen geht es darum, Ihnen den Sinn der Norm zu verdeutlichen, gegen die Sie verstoßen haben. Der Erziehungsgedanke steht bei der Auswahl der Strafen im Mittelpunkt. Wahrscheinlich werden Sie mit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder einer Jugendstrafe bestraft.
- Haben Sie sich vor der Straftat noch nichts zu Schulden kommen lassen, kann es durchaus sein, dass Erziehungsmaßregeln verhangen werden. Das ist die mildeste Sanktion nach dem Jugendstrafrecht. Die Erziehungsmaßregeln sind in § 9 ff. Jugendgerichtsgesetz genannt. Ihnen können Weisungen oder Auflagen erteilt werden. Das können beispielsweise die Leistung von Sozialstunden sein oder die Auflage an einem sozialen Trainingskurs mitzumachen.
- Vielleicht werden bei Ihnen Zuchtmittel angewendet. Das ist dann der Fall, wenn Sie bereits einmal strafbar geworden sind. Möglich ist die Erteilung von Zuchtmitteln auch, wenn der Richter findet, dass Weisungen nicht ausreichen. Zuchtmittel sind in § 13 ff. Jugendgerichtsgesetz geregelt. Hierunter fallen die Verwarnung und der Jugendarrest. Als Verwarnung können von Ihnen Arbeitsleistungen zur Wiedergutmachung verlangt werden. Der Richter kann die Strafe aber auch anders ausgestalten. Beim Jugendarrest, handelt es sich um einen Arrest in der Strafvollzugsanstalt. Sie kommen dann für einen Tag bis maximal vier Wochen in den Jugendstrafvollzug.
- Die schlimmste Strafe, die Sie erwarten kann, ist die Jugendstrafe. Bei einem Hausfriedensbruch, müssen Sie nicht mit der Verhängung einer Jugendstrafe rechnen. Die Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe in der Jugendstrafvollzugsanstalt.
Werden Sie wegen Hausfriedensbruch nach dem Jugendgerichtsgesetz zur Rechenschaft gezogen, müssen Sie mit bestimmten Rechtsfolgen rechnen. Meistens werden Erziehungsmaßregeln verhängt. Auch ein kurzweiliger Jugendarrest ist möglich.
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