Beim Privatkauf eines Handys haben Sie kein Rückgaberecht
Grundsätzlich gilt, dass es beim Privatkauf eines Handys kein Rückgaberecht gibt. Sie können daher nicht Ihr Geld zurückfordern, weil Ihnen das Handy nach kurzer nicht mehr gefällt oder weil Sie feststellen, dass es einen Kratzer hat.
- Sie sollten daher Ware, die Sie von einer Privatperson kaufen genau auf die Funktionalität und den Zustand prüfen. Hier gilt der Satz „gekauft wie gesehen“.
- Sichern Sie sich daher ab und fragen Sie explizit nach Mängeln und danach ob das Gerät neu oder gebraucht ist.
- Vielleicht hat der Verkäufer noch Herstellergarantie auf das Gerät. Ist dies der Fall, sollte er Ihnen die Quittung überreichen. Sie können sich dann bei einem Mangel, an den Hersteller wenden.
Diese Rechte haben Sie beim Privatkauf
Beim Privatkauf können Sie sich nicht auf ein Rückgaberecht berufen. Sie können jedoch das Rechtsgeschäft anfechten, wenn Sie einen Irrtum über die Eigenschaften des Handys hatten.
- Die Anfechtung ist auch möglich, wenn Sie arglistig getäuscht oder durch Drohung zum Rechtsgeschäft gebracht worden sind. Sie können dann den Rechtsweg gehen und Ihr Geld zurückfordern.
- Wichtig ist es immer einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Dies erleichtert Ihnen die Beweisführung bei einer Anfechtung.
Das Rückgaberecht beim Kauf vom Unternehmer
- Liegt kein Privatkauf eines Handys vor, sondern ein Kauf von einem Unternehmer, so haben Sie lediglich bei Fernabsatzverträgen ein Rückgaberecht. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kauf widerrufen. Dies können Sie tun, indem Sie die Ware einfach zurücksenden.
- Darüber hinaus haben Sie immer die gesetzliche Gewährleistung. Sie können dann bei Mängeln den Verkäufer zur Nachbesserung veranlassen. Dies gilt zwei Jahre lang nach dem Kauf. Es gilt gleichermaßen, wenn Sie in einem Geschäft etwas kaufen oder im Internet.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?