Ein Handy gehört heute zur alltäglichen Ausrüstung zu Hause und unterwegs. Besonders ärgerlich ist es, wenn ein gerade gekauftes Gerät den Dienst verweigert. Dann hilft nur das Gewährleistungsrecht.
Rückgaberecht erst nach Nachbesserungsversuch
- Ihr direkter Ansprechpartner ist der Händler, bei dem Sie das Handy gekauft haben. Er ist gewährleistungspflichtig.
- Der Händler hat zunächst das Recht, aber auch die Pflicht, das Gerät nachzubessern und den Fehler zu beseitigen. Dafür müssen Sie ihm eine angemessene Bearbeitungszeit zugestehen, die üblicherweise ca. 14 Tage beträgt. Besteht der Händler auf seinem Nachbesserungsrecht, haben Sie kein Rückgaberecht.
- Der Händler hat auch das Recht, das defekte Gerät zurückzunehmen und Ihnen ein gleichwertiges neues Telefon zu übergeben.
Für 6 Monate haben Sie eine günstige Rechtsposition
- Wichtig ist, dass nach dem Gesetz vermutet wird, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war, sofern er in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf in Erscheinung tritt.
- Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie beweisen, dass Sie den Fehler nicht verursacht haben. Erfahrungsgemäß ist dies sehr schwierig und führt regelmäßig zur streitigen Außenhandelsetzung mit dem Händler.
- Ein Rückgaberecht entsteht erst, wenn der Nachbesserungsversuch des Händlers fehlschlägt oder der Händler kein Interesse an der Nachbesserung hat und das Handy sofort zurücknimmt.
- Sofern Sie Ihr Rückgaberecht in Anspruch nehmen, können Sie das Gerät zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet.
Handy kann auch eine zusätzliche Herstellergarantie haben
- Eine Alternative kann auch darin bestehen, dass der Hersteller des Handys über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinaus eine Garantie erteilt hat. Der Inhalt dieser Garantie kann sehr individuell ausgestaltet sein. Sie sollten zu diesem Zweck eine eventuelle Garantieerklärung im Detail lesen und Ihre Strategie danach ausrichten.
- Sie sollten wissen, dass der Händler Sie keinesfalls auf die Herstellergarantie verweisen kann. Er ist selbst gewährleistungspflichtig.
- Sofern das Handy nur unwesentlich beeinträchtigt ist, sollten Sie eher ein Minderungsrecht in Anspruch nehmen und verlangen, dass Ihnen ein angemessener Teil des Kaufpreises erstattet wird.
- Sie müssen bedenken, dass Sie in der Zeit des Nachbesserungsversuchs des Händlers kein Handy besitzen und nicht telefonieren können.
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