Der Grundbuchauszug - ein aktueller Nachweis
Ein aktueller Grundbuchauszug gibt alle wichtigen Angaben zu einem Grundstück wieder. Dies sind nicht nur die Lage, der Eigentümer sowie der Grundstückswert sondern vor allem auch die Belastungen eines Grundstücks. Also alle wichtigen Details für den Rechtsverkehr, hier insbesondere für den Kauf. Sie haben also vor dem Kauf, Einsicht ins Grundbuch genommen, um alles Wichtige zu erfahren. Dann sind Sie abgesichert. Falls Sie dies aber noch nicht sind, woher bekommen Sie diese Auskünfte dann? Denn um Einsicht ins Grundbuch nehmen zu können, brauchen sie nämlich ein berechtigtes Interesse.
- Das heißt, automatisch dürfen von Gesetzes Weges folgende Personen ins Grundbuch reinschauen: aktueller Eigentümer und Miteigentümer eines Grundstücks, Gläubiger oder Inhaber eines Wegerechts sowie Bevollmächtigter des Grundstückseigentümers und eben die mit einem Recht auf Einsicht nach §12GBO. Gehören Sie mit Ihren Kaufabsichten also auch dazu?
- Grundsätzlich gilt: als potentieller Käufer haben Sie bereits ein berechtigtes Interesse, wenn Sie Ihre konkreten Kaufabsichten nachweisen. Sich also nur für ein Grundstück zu interessieren, reicht hiefür nicht aus.
- Wenn Sie aber bereits konkrete Kaufabsichten haben und diese auch nachweisen können, begründet dies ein Einsichtsrecht. Und woher nehmen Sie den Nachweis nun?
- Gewöhnlich reicht es aus, eine Abschrift des Vorkaufvertrages vorzulegen, um Ihre konkrete Kaufabsicht deutlich zu machen.
- Manche Grundbuchämter verlangen aber auch gleich die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers. Und im Grundbuchabrufverfahren müssen Sie sowieso eine schriftliche Zustimmung mit vorlegen, um darüber den Grundbuchauszug zu bekommen.
Woher bekommen Sie nun die wichtigen Grundbuchblätter?
Zuständig ist das Grundbuchamt. Und das ist das Amtsgericht, wo sich das Grundstück befindet. Das heißt also für Sie, dass Ihre Anfrage-schriftlich oder per Fax-dorthin gehen muss. Ein aktueller Grundbuchauszug kann also nicht per E-Mail beantragt werden.
- Wenn Sie also wie besprochen, ein Einsichtsrecht nach §12GBO haben, bekommen Sie dann von dort- gegen eine Gebühr- den Grundbuchauszug.
- Es geht aber auch aktueller, indem Sie den Grundbuchauszug per Internet anfordern. Sie sollten dann aber wissen, dass dies auch Mehrkosten bedeutet. Die Gerichtskosten liegen deutlich darunter, denn die Gebühr beträgt dort für einen einfache Auszug 10 Euro und für einen Beglaubigten 18 Euro. Und die Online-Anbieter nehmen für einen Einfachen schon mal 29,80 Euro.
- Und wenn es nun aber trotzdem online sein soll, aus irgendwelchen verständlichen Gründen, woher kriegen Sie ihn dann? Auch online lääst sich ein Grundbuchauszug beantragen. Oder Sie gehen gleich zu Ihrem Anwalt oder Steuerberater. Im Rahmen eines Grundbuchabrufverfahrens wird dann der Grundbuchauszug angefordert.
Gut ist nur, dass Sie vorher Bescheid wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Dann können Sie immer noch entscheiden, welcher Weg für Sie der Beste ist. In diesem Sinne: viel Erfolg!
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