Gedanken zur Betreuung
Die Vorstellung, dass eine gesetzliche Betreuung für die eigene Person eingerichtet wird oder für einen Menschen, um den Sie sich kümmern, bereitet Ihnen womöglich Unbehagen. Der Gedanke an Bevormundung durch Ämter und Behörden taucht auf und an den Verlust der Selbstständigkeit.
- Führen Sie sich vor Augen, wie unsicher Ihre Situation ist, wenn Sie nicht ordnungsgemäß zu verschiedenen Rechtshandlungen bevollmächtigt sind.
- Ohne eine Betreuung und die Unterstützung der Betreuungsstelle können Sie viele Hilfestellungen gar nicht leisten. Das gilt nicht nur für den rechtlichen Bereich. Auch bei medizinischen Entscheidungen müssen Sie durch eine gesetzliche Betreuung berechtigt sein, für Ihren Angehörigen tätig zu werden.
- Besonders bei finanziellen Entscheidungen machen Sie sich ohne eine gesetzliche Betreuung schnell zur Zielscheibe von anderen Verwandten und vielleicht späteren Erben.
- Wenn Sie selbst betroffen sind, wollen Sie sicherlich, dass Ihre Betreuungsperson sich innerhalb fester Grenzen bewegt. Sie alleine können das nicht mehr vollständig kontrollieren, sonst würden Sie keine Betreuung benötigen. Schaffen Sie durch einen Antrag beim Betreuungsgericht die notwendige Absicherung.
Gesetzlich bestellte Betreuer sollen Unterstützung sein. Bei verantwortungsvollem Umgang mit dem Amt profitieren die Betroffenen von dieser amtlich überwachten Hilfemaßnahme. Sie können verhindern, dass die eigene Einschränkung ausgenutzt wird, und sichern zugleich den Betreuer ganz offiziell in seiner Tätigkeit ab.
Das gesetzliche Verfahren
Geregelt ist das Verfahren für die gesetzliche Betreuung in den §§§ 1896ff. BGB. Es betrifft Volljährige, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung nicht in der Lage sind, ihre Bedürfnisse und Angelegenheiten selbst ausreichend zu regeln.
- Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird nur dann bestellt, wenn andere Möglichkeiten der Bevollmächtigung nicht ausreichen. Prüfen Sie also, ob Sie als Betreuungsperson nicht auch durch eine außergerichtliche Vollmacht noch umfassend genug tätig werden können.
- Ist dies nicht möglich, so ist ein Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist von demjenigen zu stellen, der die Betreuung für sich selbst wünscht. Nur, wenn er dazu nicht in der Lage ist, kann auf Mitteilung von Amts wegen das Verfahren eingeleitet werden.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach einem Formular für die ärztliche Bescheinigung, die die Notwendigkeit eines Betreuers bestätigt. Dieses Formular füllt der behandelnde Hausarzt aus.
- Mit dem schriftlichen Antrag leitet das Amtsgericht das Verfahren ein. Es wird eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt, in dem noch einmal ausdrücklich seine Zustimmung zum Antrag erfragt wird.
- Von Amts wegen und ohne Zustimmung erfolgt nur dann die Bestellung eines Betreuers, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen. Dies kann bei Patienten im Koma der Fall sein, bei weit fortgeschrittener Demenz oder schwerer psychischer Beeinträchtigung.
Die gesetzliche Betreuung erfolgt immer auf Zeit, kann aber mehrfach verlängert werden. Der Umfang hängt davon ab, in welchen Lebensbereichen Sie oder die von Ihnen betreute Person Hilfe benötigen. Es handelt sich um eine gesetzliche Hilfestellung, die nichts mit der Entmündigung früherer Zeiten zu tun hat.
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