Was Sie benötigen
- Anregung an das Vormundschaftsgericht
Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann auf zwei verschiedene Wegen eingeleitet werden.
Dritte können amtliche Betreuung nur anregen
- Gemäß § 1896 BGB kann der Betroffene selbst einen Antrag beim Amtsgericht stellen. Er kann den Antrag auch dann stellen, wenn er selbst geschäftsunfähig ist. Andere Personen, auch Verwandte oder Gesundheitsbehörden, sind nicht antragsberechtigt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen.
- Außerdem kann der Betreuer von Amts wegen bestellt werden.
- Voraussetzung ist, dass dem Vormundschaftsgericht ein Sachverhalt mitgeteilt wird, nachdem eine dritte Person möglicherweise eine Betreuung benötigt. Das Amtsgericht muss dann ein Verfahren einleiten und die Situation überprüfen.
- Das Verfahren kann auf Anregung dritter Personen in Gang gebracht werden. Diese können dem Amtsgericht allerdings nur eine Anregung geben, selbst aber keinen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen.
Gericht ermittelt von Amts wegen
- Beim Verfahren von Amts wegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Danach ermittelt das Gericht von sich aus den Sachverhalt. Anträge Dritter sind lediglich als Anregungen an das Gericht zu verstehen.
- Wenn Sie selbst eine solche Anregung gegeben haben, können Sie diese nicht mehr beeinflussen, insbesondere das Verfahren dann nicht mehr aufhalten. Wenn Sie beispielsweise für Ihren Vater beim Gericht eine amtliche Betreuung angeregt haben, wird das Gericht von Amts wegen tätig und Sie können nicht mehr vom Gericht verlangen, das Verfahren zu beenden. Liegen dann die Voraussetzungen für eine amtliche Betreuung vor, wird Ihrem Vater ein Betreuer bestellt.
Bestellung eines Betreuers nur nach Anhörung
- Das Gericht leitet das Verfahren ein, indem es den Betroffenen anhört. Die Anhörung kann im Gerichtsgebäude erfolgen. Der Richter kann den Betroffenen aber auch zuhause aufsuchen, wenn dieser dies wünscht und nicht widerspricht.
- Bei der Anhörung dürfen nur der Richter, der Betroffene, ein Protokollführer, ein für den Betroffenen bestellten Rechtsanwalt, ein eventueller Verfahrenspfleger und ein Sachverständiger anwesend sein. Auf Verlangen des Betroffenen muss das Gericht einer Vertrauensperson die Anwesenheit gestatten.
- Der Betroffene kann selbst Vorschläge zur Person des Betreuers machen und insbesondere anregen, eine ihm vertraute Person zu bestellen. Soweit der Betroffene, der sich selbst nicht mehr äußern kann, eine Vorsorgevollmacht erstellt und darin einen Wunschbetreuer benannt hat, ist diese zu berücksichtigen.
- Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn sie zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betroffenen führen würde, weil bei der Erörterung des Sachverhalts emotionale Belastungen zu befürchten sind, die sich gesundheitlich auswirken könnten. Die Anhörung ist außerdem entbehrlich, wenn der Betroffene selbst nicht in der Lage ist, sich zu äußern.
Betreuung erfordert Sachverständigengutachten
- Das Gericht kann einen Betreuer nur bestellen, wenn es ein Sachverständigengutachten einholt. Es steht im Ermessen des Richters, wen er mit dem Gutachten beauftragt. Soweit der Betroffene selbst die Bestellung eines Betreuers beantragt, kann auf die Begutachtung verzichtet werden kann.
- Wenn Sie als Betreuer auch den Fernmeldeverkehr des Betreuten und die Post erfassen wollen, benötigen Sie dazu die ausdrückliche Genehmigung des Gerichts.
- Im übrigen wird der Betreuer nur für den Aufgabenkreis bestellt, in dem die Betreuung unabdingbar ist.
- Solange der Betroffene volljährig ist und lediglich körperlich behindert ist, kann gegen seinen Willen keine amtliche Betreuung angeordnet werden.
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