Wenn Sie einer anderen Person Geld verliehen haben, haben Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch eine bloß mündliche Vereinbarung ist rechtlich wirksam und begründet Ihren Anspruch auf Rückzahlung des geliehenen Betrages. Sie haben also keinesfalls ohne Vertrag gehandelt. Schwierig wird es dann, wenn der Darlehensnehmer behauptet, Sie hätten ihm den Betrag nicht verliehen, sondern geschenkt. Oder er behauptet gar, er habe niemals Geld von Ihnen bekommen und könne sich an nichts erinnern. Dann ist es Ihre Aufgabe, nachzuweisen, dass Sie mit ihm einen Darlehensvertrag vereinbart haben und er das Geld auf Ihre Anforderung sehr wohl zurückzahlen muss.
Geld ist schnell verliehen - es zurückerhalten, oft problematisch
- Im Idealfall hätten Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag vereinbaren müssen, in dem Sie die Details der Darlehensgewährung wie Zinsen und Rückzahlungstermin festgelegt hätten.
- Zumindest hätten Sie sich eine Quittung über den Erhalt des Geldes geben lassen müssen.
- Liegt Ihnen jedoch nichts Schriftliches vor, wäre es gut, wenn eine dritte Person der Geldübergabe beigewohnt hätte und die Darlehensvereinbarung in Ihrem Sinne bezeugen könnte.
- Hilfreich wäre auch, wenn Sie den Geldbetrag im Wege einer Banküberweisung auf das Konto des Darlehensnehmers überwiesen und als Verwendungszweck "Darlehen" angegeben hätten.
- Haben Sie sich eine Sicherheit, beispielsweise eine Armbanduhr oder ein Wertpapier übergeben lassen, können Sie diese Sicherheit verwerten, aber auch unter Angabe der Umstände im übrigen belegen, dass Sie dafür eine Leistung erbracht haben.
Ohne Vertrag hilft oft ein Trick
- Trifft auch dieses nicht zu, hilft oft ein Bluff. Schreiben Sie dem Darlehensnehmer einen Brief und fordern Sie ihn ultimativ zur Rückzahlung eines Betrages auf, der um einiges höher liegt, als der Betrag, den Sie ihm tatsächlich geliehen haben. Wenn Sie Glück haben, provozieren Sie den Darlehensnehmer so weit, dass er das Bedürfnis verspürt, seiner Empörung Ausdruck zu verleihen und Ihnen zurückschreibt, dass der geliehene Betrag doch ein ganz anderer sei. Halten Sie diese Mitteilung schriftlich in Händen, haben Sie einen rechtssicheren Beweis über die Darlehensvereinbarung und können belegen, dass Sie eben doch nicht ohne Vertrag Geld verliehen haben.
- Reagiert der Darlehensnehmer aber auch auf diese Provokation nicht, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihre Forderung bei Gericht einzuklagen. Allerdings sind Sie allein beweispflichtig. Da Sie keinen Beweis vorlegen können, kommt es auf die Umstände der Darlehensgewährung an. Nur dann, wenn es Ihnen gelingt, diese zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, haben Sie eine Chance auf ein positives Urteil.
- Ansonsten verbleibt Ihnen nur die Möglichkeit, nach dem Grundsatz zu verfahren, man sehe sich im Leben immer zwei Mal. Vielleicht ergibt sich irgendwann einmal die Möglichkeit zu einer Aufrechnung, wenn der Darlehensnehmer eine eigene Forderung gegenüber Ihnen geltend macht oder er auf Ihre dringliche Hilfe angewiesen ist. Wenn Sie ihn dann an das Darlehen erinnern, werden Sie hoffentlich Gehör finden.
- Gerade in diesen Fällen gilt der Grundsatz: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle, sprich vertragliche Vereinbarung, ist besser. Schließlich geht es ums Geld, bei dem bekanntlich manche Freundschaft schon auf der Strecke geblieben ist.
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