In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer Ware zu liefern. Diese Ware kann Gattungsware sein oder individuell bestimmte Ware (Stückgut, Spezieskauf).
Gattungsware ist Ware mittlerer Art und Güte
- Ein Beispiel vorab verdeutlicht die Unterscheidung. Ein Bauer besitzt 80 Ferkel. Er verkauft 40 Stück davon an Meyer und 20 Stück an Müller, 20 Stück will er selbst behalten. Vor der Lieferung verenden 40 Ferkel, ohne dass den Bauern ein Verschulden trifft.
- In diesem Fall ist der Bauer verpflichtet, die Käufer anteilmäßig zu beliefern. Für sich selbst darf er keine zurückbehalten. Beliefert er nur einen Käufer, macht er sich gegenüber dem anderen schadensersatzpflichtig. Man spricht von einer Gefahrengemeinschaft, sodass der Bauer dem Meyer 27 Stück und dem Müller 13 Stück Ferkel verkaufen muss.
- Hält er sich an diese Vorgabe, haftet er beiden Käufern nicht auf Schadensersatz. Liefert er hingegen alle 40 Stück an Meyer, ohne den Müller zu beliefern, ist er gegenüber Müller wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages schadensersatzpflichtig.
- Bei Gattungsware ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Sie können nicht verlangen, Ware besonderer Qualität oder Güte zu erhalten. Entspricht die Gattungsware Ware mittlerer Art und Güte, stehen Ihnen keine Gewährleistungsansprüche zu.
- Wünschen Sie bestimmte Merkmale, müssen Sie diese individuell vereinbaren. Sie erhalten dann Stückgut. Wählen Sie aus der Ferkelherde also 10 Ferkel individuell aus, ist es keine Gattungsware mehr, sondern Stückgut.
- Kaufen Sie in einem Warenhaus Modekleidung, erhalten Sie Gattungsware. Beauftragen Sie einen Schneider, Ihnen einen genau angepassten Anzug zu nähen, kaufen Sie Stückgut, dessen Qualität sich nach individuellen Vorgaben bestimmt.
Beim Stückkauf ist die Ware individuell bestimmt
- Beim Stückkauf ist es also anders. Hier verpflichtet sich der Verkäufer, Ihnen eine im Kaufvertrag detailliert beschriebene Ware zu liefern. Diese Ware ist individuell vereinbart.
- Entspricht die gelieferte Ware nicht der Vereinbarung, können Sie Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, Minderung, Rücktritt) geltend machen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?