Die Situation in Bezug auf die Abführung von Mehrwertsteuer auf Lebensmittel und Getränke erscheint auf den ersten Blick undurchsichtig. Orangen zum Beispiel dürfen Sie mit einer Abgabe von 7 % Mehrwertsteuer verkaufen, für den Verkauf von Orangensaft dagegen werden 19 % Mehrwertsteuer fällig. Verkaufen Sie dem Kunden ein belegtes Brötchen zum Mitnehmen, so müssen Sie dafür 7 % Mehrwertsteuer berechnen. Verzehrt der Kunde das belegte Brötchen bei Ihnen im Verkaufsraum, so werden dafür streng genommen 19 % Mehrwertsteuer fällig.
Welche Lebensmittel bei der Mehrwertsteuer begünstigt sind
Grundsätzlich gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Produkte, die der Existenzsicherung dienen. Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer gelten alle Grundnahrungsmittel als existenzsichernde Lebensmittel.
- Für Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse, Fleisch, Eier oder Getreideerzeugnisse dürfen Sie den ermäßigten Steuersatz berechnen.
- Auch das Trinkwasser zählt dazu - für alle anderen Getränke aber, seien es Bier und Wein, aber auch Säfte oder Mineralwasser sind 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen.
- Für Milchmischgetränke müssen Sie ebenfalls 19 % berechnen, wenn der Milchanteil weniger als 75 Prozent ausmacht.
- Auch für Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gilt der ermäßigte Steuersatz. Hummer und Langusten, Austern und Schnecken müssen Sie dagegen mit dem vollen Steuersatz abrechnen.
Auch die Verzehrsituation entscheidet über die Höhe der Mehrwertsteuer
Aber auch wenn ein Lebensmittel eigentlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, kann es sein, dass Sie dafür den vollen Steuersatz von 19 % berechnen müssen.
- Wenn Sie das Essen zubereiten und im Verkaufsraum zum Konsum anbieten, so wird dafür der volle Mehrwertsteuersatz fällig. Die Zubereitung, Portionierung und Ausgabe der Speisen und Getränke, die Bereitstellung und Reinigung der Räumlichkeiten und des Geschirrs wird als Dienstleistung eingestuft und deshalb mit 19 % besteuert.
- Um dem Kunden dennoch eine einheitliche Preisgestaltung zu bieten und um ihn nicht immer fragen zu müssen, wo er seine gekauften Lebensmittel verzehren möchte, können Sie - zum Beispiel als Inhaber einer Bäckerei mit Stehcafé - eine Mischkalkulation vornehmen, der Sie beide Steuersätze anteilig zugrunde legen. Bei der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt müssen Sie die beiden Steuersätze aber wieder trennen.
- Mehrwertsteuer auf Getränke? - Wissenswertes zur Abgabe auf Lebensmittel
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