Für welche Leistungen die verminderte Umsatzsteuer gilt
Im Januar 2010 wurde die Mehrwertsteuer für gewisse Leistungen der Pensionen und Hotels gesenkt:
- Übernachtungen müssen nur noch mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent abgerechnet werden.
- Alle weiteren Leistungen wie Frühstück, Abendessen oder Leistungen aus der Minibar werden nach wie vor mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19% berechnet.
Wie der neue Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist
Die meisten Hotels bieten eine Übernachtung inklusive Frühstück an. Selbstverständlich ist es auch in vielen Hotels möglich, Halb- oder Vollpension zu buchen. Bei solchen Buchungen handelt es sich demnach um gemischte Leistungen, die mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu versteuern sind:
- Rechnungen, die über eine Übernachtung inklusive Frühstück ausgestellt werden, müssen gesonderte Posten für die Übernachtung und für das Frühstück enthalten. Auf diese Art und Weise ist es einfacher, die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze zu berechnen. Aber auch für den Gast und dessen Buchhaltung ist es wesentlich einfacher, wenn die Leistungen einzeln aufgeführt werden und somit auch die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze einzeln ausgewiesen sind. Alternativ können natürlich zwei getrennte Rechnungen erstellt werden: Eine Rechnung für die Übernachtung und eine Rechnung für Frühstück, Abendessen und weitere Serviceleistungen.
- Leistungen aus der Minibar sind nach wie vor mit dem normalen Steuersatz von 19% zu berechnen.
- Auch weitere Serviceleistungen, wie Wäsche waschen, Zimmerservice oder Bügeln müssen mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 19% berechnet werden.
- Der verminderte Mehrwertsteuersatz gilt tatsächlich nur für die Leistung der Übernachtung.
- Der Mehrwertsteuersatz von 7% gilt für alle Häuser, die eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten. Hierunter fallen nicht nur Hotels, sondern auch Pensionen.
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