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Ferienjob-Vertrag – Wissenswertes für Arbeitgeber

Schließen Sie auch über Ferienjobs immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Schließen Sie auch über Ferienjobs immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag. © Anja_Müller / Pixelio
Wenn Sie Ferienjobber einstellen, müssen Sie vor allem bei minderjährigen Arbeitnehmern die zahlreichen gesetzlichen Sonderbestimmungen zum Jugendschutz beachten. Aber auch über alle anderen Kurzzeit-Arbeitsverhältnisse sollten Sie immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Vertrag über befristeten Ferienjob bedarf der Schriftform

  • Als Arbeitgeber können Sie nur unbefristete Arbeitsverhältnisse durch eine mündliche Absprache begründen, dagegen bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag immer der Schriftform.
  • Zu Ihrer Sicherheit, damit Sie also beweisen können, dass das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt endet, sollten Sie gerade bei Ferienjobs die Bedingungen unbedingt schriftlich festhalten.
  • Regeln Sie im Arbeitsvertrag mindestens den vereinbarten Stundenlohn, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Einsatzort und Art der geschuldeten Tätigkeit.


Gesetzliche Bestimmungen für Minderjährige

  • Wenn Sie minderjährige Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhalten.
  • Danach dürfen Sie ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten nur Jugendliche ab 16 Jahren beschäftigen. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern nur ausnahmsweise leichte Arbeiten in eingeschränktem Umfang verrichten. Denken Sie aber daran, dass Sie die Unterschrift der Erziehungsberechtigten unter dem schriftlichen Vertrag bei allen Minderjährigen benötigen.
  • Auch Jugendliche ab 16 Jahren können Sie nur für maximal 4 Wochen während der Ferien beschäftigen, wobei die tägliche Arbeitszeit nicht über 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 40 Stunden liegen darf.
  • Außerdem dürfen Sie Minderjährige nicht für Spät- oder Nachtschichten einsetzen, sondern regulär nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, wobei dazwischen 12-stündige Ruhephasen liegen müssen. Eine Ausnahme gilt nur für die Erntezeit in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen die Arbeitszeit am Tag bis zu 9 Stunden und in zwei Wochen maximal 85 Stunden betragen darf.
  • Ferienjobber dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, Ausnahmen bestehen allerdings in bestimmten Branchen, etwa in der Gastronomie.
  • Beachten Sie schließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, nämlich eine 30-minütige Ruhezeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten Pause bei mehr als 6-stündiger Arbeitszeit.
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