Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge unterhalb des geltenden Freistellungsbetrages nicht der Abgeltungssteuer. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Freistellungsauftrag gestellt haben.
Was ist als Freistellungsbetrag definiert?
- Das ist jener Betrag, den Sie im Freistellungsauftrag aufgeführt finden. Dessen Höhe beziffert Ihre steuerfreien Einkünfte, welche Sie abgeltungssteuerfrei vereinnahmen dürfen. Der Gesetzgeber regelt das Verfahren unter dem Begriff Freistellungsauftrag.
- Möchten Sie sich die abgeltungssteuerfreie Gutschrift Ihrer Kapitaleinkünfte, Kursgewinne eingeschlossen, sichern, können Sie Ihrer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft in Deutschland einen Freistellungsauftrag erteilen. Am einfachsten geht das online oder direkt in der Bankfiliale.
- Abgeltungssteuerfrei sind Gutschriften maximal bis zum Sparerpauschbetrag, genannt auch Freistellungsbetrag.
Freistellungsauftrag - Verluste werden gegengerechnet
- Seit 2009 gilt ein maximaler Sparerpauschbetrag/Freistellungsbetrag. Singles dürfen 801 Euro steuerfrei erhalten, für Verheiratete gilt das Doppelte (Stand 3/2013).
- Einen Freistellungsauftrag können Sie aufteilen und so bei einer Bank oder auch bei mehreren Stellen einreichen. Die maximale Höhe ist begrenzt. Als Single können Sie beispielsweise bei einer Bank 500 Euro und einer anderen 301 Euro angeben. Jeweils 500 Euro angeben, geht allerdings nicht. Spätestens mit der Einkommenssteuererklärung müssen Sie eventuelle Fehler richtigstellen.
- In jedem Fall werden Verluste mit den Gewinnen verrechnet. Das ist auch der Fall, wenn Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt haben. Dann ist auch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung möglich.
Tipp: Sollten Sie es versäumt haben, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu stellen, können Sie das immer für das jeweilige Steuerjahr nachholen. Das ist sinnvoll. Denn wenn die Bank bereits von Ihren Einkünften Abgeltungssteuer einbehalten hat, darf sie den Steuerabzug nachträglich zu Ihren Gunsten rückabwickeln.
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