Ein Freistellungsauftrag begünstigt die Sparer
- Kapitalerträge aus Wertpapieren oder Zinsen von Sparbüchern, Tagesgeld und Bausparverträgen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Da Werbungskosten in diesem Fall gering ausfallen und Kleinsparer kaum eine Möglichkeit der Steuerbegünstigung haben, besteht ein Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten. Dieser Freibetrag wird durch den Freistellungsauftrag geltend gemacht.
- Wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei einem Institut haben und beispielsweise bei einer Direktbank ein günstiges Tagesgeldangebot sehen, ziehen Sie einen Teil Ihrer Einlagen bei Ihrer Hauptbankverbindung ab.
- Nun macht es Sinn den Freistellungsauftrag rückwirkend so anzupassen, dass die Zinserträge beider Banken optimal abgedeckt sind. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kapitalerträge über den Freibetrag hinaus erhalten haben.
Änderung der Freibeträge rückwirkend bedingt möglich
- Gesetzt den Fall, Ihre Einlagen bei der Hausbank werden jährlich zum Jahresende verzinst und die zu erwartenden Zinsen liegen bei 400 Euro, besteht durchaus die Möglichkeit, den Freistellungsbetrag rückwirkend auf 400 Euro zu reduzieren. So stellen Sie sicher, dass die Zinserträge bei der neuen Bank auch nicht in voller Höhe versteuert werden müssen.
- Haben Sie jedoch bereits 810 Euro Dividendengutschriften erhalten, können Sie den Freistellungsauftrag nicht mehr rückwirkend abändern. Genau genommen würde das auch keinen Sinn machen, da es letztendlich egal ist, auf welche Ausschüttungen Sie Steuern zahlen, da die Erträge am Ende in der Steuererklärung zusammengefasst werden.
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