Für ein Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten gelten bestimmte Voraussetzungen. Diese decken sich zum Teil mit den Voraussetzungen, die für das Mahnverfahren vor den Zivilgerichten gelten, bei manchen Fristen sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Der Mahnbescheid vom Arbeitsgericht
Für das Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten verweist § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
- Abweichend davon richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens nach der Zuständigkeit für das Urteilsverfahren, s. § 46a Abs. 2 ArbGG.
- Um bei einem Gericht für Arbeitssachen einen Mahnbescheid beantragen zu können, muss der Rechtsweg hierzu eröffnet sein; dies ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ArbGG beispielsweise der Fall bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Hier kann es zum Beispiel um eine ausstehende Lohnforderung gehen.
- Abweichend von den Regelungen der ZPO sieht das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren im Mahnbescheid für die Begleichung der Zahlung bzw. den Widerspruch gegen den behaupteten Zahlungsanspruch nur eine Frist von einer Woche vor, s. § 46a Abs. 3 ArbGG, ansonsten sind es zwei Wochen, s. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Der Antragsteller muss ein besonderes Formular verwenden
Wer vor einem Arbeitsgericht einen Antrag auf einen Mahnbescheid stellt, muss dabei ein besonderes Formular verwenden, vgl. § 46a Abs. 8 ArbGG. Die entsprechenden Vordrucke sind aufgrund einer Verordnung aus dem Jahre 1977 eingeführt worden und im Schreibwarenhandel erhältlich.
- Da sie sich von den Vordrucken für das zivilgerichtliche Mahnverfahren unterscheiden, sollten Sie darauf achten, auch wirklich den richtigen Vordruck zu verwenden.
- Im Vordruck bzw. Formular müssen u. a. Angaben dazu gemacht werden, um welchen Anspruch es sich genau handelt, der geltend gemacht werden soll, vgl. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Wer vor dem Arbeitsgericht einen Mahnbescheid erwirken will, der muss dafür ein anderes Formular verwenden als für das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht. Zudem muss für die Durchsetzung des Anspruchs der Arbeitsgerichtsweg eröffnet sein.
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