Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die Sie erfüllen müssen, um in den Genuss der Leistung zu kommen.
Erwerbsminderungsrente statt Erwerbsunfähigkeitsrente
- Im Jahre 2001 wurde die früher geltende gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt, für deren Erhalt Sie wesentlich strengere Voraussetzungen erfüllen müssen.
- Eine Erwerbsminderungsrente können Sie gem. § 43 SGB VI wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
- Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, täglich wenigstens sechs Stunden zu arbeiten, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen, vgl. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI, wenn Sie nicht mehr als drei Stunden arbeiten können, Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Anders als bei der alten Erwerbsunfähigkeitsrente kommt es allerdings nicht darauf an, ob Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, sondern dass Sie überhaupt keine Arbeit mehr über einen längeren Zeitraum als sechs bzw. drei Stunden täglich ausüben können. Das kann im Zweifel auch eine weit weniger qualifizierte Tätigkeit sein als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben.
- Um eine Erwerbsminderungsrente beziehen zu können, müssen Sie u. a. "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung" mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet haben, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Leistungsgewährung auf Zeit
- Wenn Sie jünger sind als 58 Jahre, wird die Rente in aller Regel zeitlich befristet. Denn es könnte ja sein, dass Ihre Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit sich verbessert und Sie wieder länger arbeiten können.
- Wenn der Rentenbezug nicht verlängert wird, Sie noch keinen Anspruch auf Altersrente haben, nicht privat abgesichert sind bzw. keine Chance mehr am Arbeitsmarkt haben, kann der Weg nach der befristeten Rente auch in Hartz IV führen.
- Um das zu vermeiden bzw. aufzuschieben, sollten Sie den Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente auf jeden Fall stellen, solange Sie noch ALG I beziehen (wenn Sie zum Beispiel während der Arbeitslosigkeit krank wurden und erwerbsgemindert sind).
- Beziehen Sie dann nämlich eine volle Erwerbsminderungsrente, die zeitlich befristet ist, können Sie nach dem Rentenbezug wieder ALG I beziehen. Denn die Zeiten des Bezuges einer vollen Erwerbsminderungsrente gelten als versicherungspflichtige Zeiten und damit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von ALG I, wenn Sie entweder vor dem Rentenbezug versicherungspflichtig beschäftigt waren oder ALG I bezogen haben, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.
- Haben Sie dagegen vor dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ALG II bezogen, können Sie nach dem befristeten Rentenbezug nicht wieder in ALG I "aufsteigen".
Eine Erwerbsminderungsrente können Sie wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beantragen. Sie sollten sich allerdings auch privat gegen Berufsunfähigkeit absichern, denn diese Versicherung zahlt auch dann, wenn Sie Ihren erlernten Beruf wegen Krankheit nicht mehr ausüben können.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?
Der Inhalt der Seiten von www.helpster.de wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann gleichwohl keine Gewähr übernommen werden. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebots ausgeschlossen. Informationen und Artikel dürfen auf keinen Fall als Ersatz für professionelle Beratung und/oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte angesehen werden. Der Inhalt von www.helpster.de kann und darf nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.