Fondsgebundene Rentenversicherung nie steuerlich absetzbar
- Versicherungsnehmer, welche schon vor 2005 eine fondsgebundene Rentenversicherung besparten, konnten diese auch damals nicht in der Steuererklärung angeben.
- Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lebens- und Rentenversicherungen im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen war nur für klassische, sogenannte kapitalbildende Verträge gegeben.
- Der Umstand, die Beiträge für die fondsgebundene Rentenversicherung nicht in der Steuererklärung angeben zu können, wurde aber durch zwei Sachverhalte relativiert.
- Zum einen hatten die Beiträge zu privaten Rentenversicherungen nur wenig Auswirkung, da die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung häufig ausgeschöpft waren.
- Zum anderen boten, und bieten heute immer noch, fondsgebundene Lösungen Renditechancen, welche deutlich über kapitalbildenden Verträgen liegen und auch den Steuervorteil für die meisten Steuerzahler überkompensieren.
Für die Steuererklärung gibt es Alternativen
- Wenn Sie großen Wert darauf legen, Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung anzugeben, finden sich inzwischen für fondsgebundene private Rentenversicherungen Lösungen.
- So können Sie die Beiträge zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Rahmen der Rürup-Rente in der Steuererklärung anführen. Dies ist unter Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für bis zu 20.000 Euro im Jahr bei Alleinstehenden, bis zu 40.000 Euro im Jahr bei Verheirateten möglich.
- Fondsgebundene Rentenversicherungen im Rahmen der Riesterförderung müssen sogar in der Steuererklärung angegeben werden, um die Günstigerprüfung zu ermöglichen.
- Hier rechnet das Finanzamt, ob Sie als Sparer einen größeren Vorteil durch die Zulagen haben oder durch eine steuerliche Anerkennung der Beiträge.
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