Ihre Rechte bei annullierten oder verspäteten Flügen
Sollte Ihr Flug komplett ausfallen, also annulliert werden, muss Ihre Fluggesellschaft entweder für eine Alternative sorgen oder Ihnen den Ticketpreis zurückerstatten. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall außerdem verpflichtet, Ihnen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten. Sollte ein Ersatzflug stattfinden, aber erst am folgenden Tag, ist die Airline zudem in der Verantwortung, Ihnen eine Hotelübernachtung zu ermöglichen. Sollten dabei Transferkosten entstehen, weil Sie beispielsweise mit dem Taxi an- und abreisen müssen, müssen diese ebenfalls von der Fluggesellschaft übernommen werden.
Welche finanzielle Entschädigung können Sie erwarten?
Je nachdem, welche Entfernung Sie mit dem Flieger zurückgelegt hätten, stehen Ihnen pauschal zwischen 250 und 600 Euro Ausgleichszahlung zu. Nachfolgend liste ich Ihnen gerne auf, welche Summe Sie je nach Kilometern erwarten können. Aus den Seiten des Luftfahrbundesamtes geht hervor:
- Flugentfernungen bis zu 1500 Kilometer: 250 Euro.
- Flugentfernungen zwischen 1500 und 3500 Kilometer: 400 Euro.
- Bei Flügen innerhalb der EU von über 1 500 Kilometer: 400 Euro.
- Bei allen weiteren Entfernungen: 600 Euro.
Etwas anders gestalten sich die Ausgleichszahlungen, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wird. Dann richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Entfernung und danach, mit wie viel Verspätung Sie am Ziel sein werden. Für Alternativflüge gilt:
- Bei einer Entfernung von bis zu 1500 Kilometern mit höchstens 2 Stunden Verspätung: 125 Euro.
- Bei einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 Kilometern mit höchstens 3 Stunden Verspätung: 200 Euro.
- Bei einer Entfernung von mehr als 3500 Kilometern und höchstens 4 Stunden Verspätung: 300 Euro.
Die Auszahlung der Entschädigung kann in Bar, per Scheck oder Überweisung erfolgen. Wenn Sie es wünschen, können Sie sich anstelle des Geldes auch einen gleichwertigen Gutschein ausstellen lassen.
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder wenn Sie mindestens 14 Tage im Vorfeld bereits darüber informiert wurden. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel Unwetter, Naturkatastrophen und Vogelschlag.
Welche Rechte haben Sie, wenn das Personal streikt?
Auch bei Streiks stehen Ihnen gewisse Leistungen und Ansprüche zu. Diese hängen im Wesentlichen davon ab, ob das Personal der Fluggesellschaft streikt oder das sogenannte externe Personal, wie zum Beispiel Fluglotsen oder Sicherheitskräfte.
Ihre Ansprüche, wenn das Personal der Fluggesellschaft streikt
- Fällt der Flug streikbedingt aus, können Sie den Flug wahlweise kostenlos umbuchen oder den Ticketpreis zurückfordern oder auf einem Ersatzflug bestehen.
- Sollte dieser erheblich später starten als ursprünglich geplant, haben Sie Anspruch auf die bereits genannten Betreuungsleistungen ( Mahlzeiten, Unterbringung im Hotel und Transferkosten sowie die Möglichkeit, kostenfrei zwei E-Mails zu versenden und zwei Telefonate zu führen).
- Die Fluggesellschaft ist bereits im Vorfeld verpflichtet, über den Streik und seine Auswirkungen zu informieren.
Etwas kniffeliger kann es werden, wenn das Sicherheitspersonal streikt und Sie Ihren Flug aufgrund von Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle verpassen. Auch Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen sind in diesem Fall möglich. Da die Sicherheitskontrollen jedoch häufig von externen Sicherheitsfirmen durchgeführt werden, kann die Fluggesellschaft nichts daran ändern, wenn das Personal streikt; dieser Umstand entzieht sich ihrem Einflussbereich. Somit kann die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen, da sie die entstandenen Unannehmlichkeiten nicht vermeiden kann.
Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Unabhängig von der Fluggesellschaft gilt diese Verordnung für alle Flüge und deren Passagiere, die in der EU starten und landen. Darin sind Ihre Rechte als Reisender geregelt. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt auch für alle Reisenden, die in der EU landen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem Land der EU hat.
Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in Norwegen, auf Island oder im Vereinigten Königreich, können Sie sich an das europäische Verbraucherzentrum wenden. Die Beratung dort ist kostenlos, unter der Voraussetzung, dass Sie zuvor selbst die Fluggesellschaft kontaktiert haben. Auf der Seite des europäischen Verbraucherzentrums finden Sie ein Selbsthilfetool, das Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.
Diese Schlichtungsstellen gibt es - so fordern Sie Ihre Rechte ein
Sollten Sie sich mit der Fluggesellschaft trotz aller Versuche nicht einig werden, gibt es noch die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (abgekürzt söp) nimmt Ihre Beschwerde entgegen, sofern die betreffende Airline Mitglied bei ihr ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden. Auch dort erhalten Sie kostenlose Unterstützung, sofern Sie zuvor die Fluggesellschaft kontaktiert haben.
Doch nun hoffe ich sehr für Sie, dass sich der Ärger im Guten aus der Welt schaffen lässt - auf noch viele weitere, erholsame Urlaubsreisen und erfolgreiche Geschäftstermine!
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