Es gibt unterschiedliche Rentenarten, Antragsformalitäten, Voraussetzungen und Auszahlungsstellen. In einigen Fällen (vor Erreichen des regulären Rentenalters) müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.
Rentenansprüche können in der gesamten EU entstehen
Obwohl man leicht annehmen könnte, dass es sich bei der EU-Rente um eine spezielle Rentenzahlung der Europäischen Union handelt, ist das nicht der Fall. Gleichwohl gibt es Regelungen für die Gewährung einer Altersrente für den Fall, dass Sie in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern, der Schweiz oder Norwegen gearbeitet haben.
- Wenn Sie in mehreren Ländern jeweils mindestens ein Jahr gearbeitet haben, besitzen Sie einen dreifachen Anspruch auf Altersrente. Sie erhalten drei separate Altersrenten.
- Wie berechnen sich eventuelle Ansprüche? Grundlage der Berechnung ist die Versicherungsakte. Ausschlaggebend sind dann die dort zurückgelegten Sozialversicherungszeiten. Den Antrag auf Rentenzahlung stellt man meist im Land des Wohnsitzes. Hat man dort nie gearbeitet, dann zählt das Land, in dem die letzte Beschäftigung vorgelegen hat.
Erwerbsunfähigkeitsrente - abgelöst durch Erwerbsminderungsrente
- Das Kürzel EU-Rente steht für Erwerbsunfähigkeitsrente. In der Umgangsprache wird das Kürzel außerdem für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verwendet. Sachlich ist das nicht richtig, da der Begriff Erwerbsunfähigkeit durch Erwerbsminderung ersetzt wurde.
- Zahlungen erfolgen als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier handelt es sich um eine Rentenform, die bis 2001 auf entsprechenden Antrag hin in Anspruch genommen werden konnte.
- Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten nach Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis Ende 2000 Versicherte für den Fall, dass sie erwerbsunfähig sind. Dazu müssen sie in den letzten fünf Jahren vor Feststellung der Erwerbsunfähigkeit 36 Monate Pflichtbeiträge bezahlt haben und eine bestimmte Wartezeit erfüllen.
- Die seit 2001 geltenden Regelungen zur Erwerbsminderungsrente sehen eine teilweise und volle Erwerbsminderung vor. Eine volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn ein Versicherter auf längere Zeit oder dauerhaft weniger als 3 Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann. Die teilweise Erwerbsminderung gesteht eine tägliche Erwerbsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden zu.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berechnen
Wenn der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente vor 2001 entstanden ist, geht er trotz Abschaffung der Rentenart im Jahr 2000 dem Versicherten nicht verloren.
- Versicherte mit Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr müssen pro Leistungsjahr mit einem Abzug pro Monat von 0,3 Prozent rechnen (maximal 10,8 Prozent). Der Abzug wirkt sich in gleicher Weise auf eine spätere Alters-, Witwen- oder Witwerrente aus.
- Die generelle Berechnungshöhe berücksichtigt Beitragsjahre und Einkommen. Das Berechnen erfolgt ähnlich wie bei der Altersrente. Die Höhe einer Rentenzahlung liegt bei etwa 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Zugrunde gelegt wird hierbei ein durchschnittliches Einkommen der letzten drei Jahre.
- Eine zu erwartende Altersrente entnehmen Sie der jährlich zugeschickten Renteninformation. Ziehen Sie davon 35 Prozent ab, dann kennen Sie in etwa die Höhe der Erwerbsminderungsrente.
Bei allen Renten wegen Erwerbsminderung wird nicht mehr nach der bisherigen Tätigkeit gefragt (Ausnahmen für Menschen bis Geburtsjahr Ende 1960). Mittlerweile wird als Vergleich der allgemeine Arbeitsmarkt herangezogen. Das gilt für den ungelernten Arbeiter und den Top-Manager in gleicher Weise.
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