Es wird zwischen Erwerbsminderungsrenten einerseits und Hinzuverdienst andererseits unterschieden. Seit 2001 sieht das Gesetz nur noch Erwerbsminderungsrenten (EU-Rente) grundsätzlich als Renten „wegen voller Erwerbsminderung“ oder „wegen teilweiser Erwerbsminderung“ vor. Beide Formen werden zeitlich begrenzt oder auf Dauer gewährt. Zudem gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
EU-Rente - Leistung auf Dauer bei voller Erwerbsminderung
- Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt seit Beginn des Jahres 2008 eine allgemeine Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (um 50 Prozent) steigen die Hinzuverdienstgrenzen auf bis zu 881 (West) bzw. 782 Euro (Ost), bei einer Viertelrente auf 1.073 (West) bzw. 952 Euro (Ost). Alle Zahlenangaben entsprechen dem Stand von 2012.
- Ob Leistungen als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden, ist nicht erheblich. Entscheidend für die Höhe der persönlichen Hinzuverdienstgrenze ist vor allem die Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Rentenzahlung.
- Die Grenzbeträge zum Mindesthinzuverdienst gelten lediglich für jene Rentner, die nicht mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Verdienstes aller Arbeitnehmer erreicht haben.
- Wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn durchschnittlich verdient haben, können Sie in etwa 2.000 Euro (Viertelrente) oder 1.750 Euro (Halbrente) hinzuverdienen.
Zu hoher Hinzuverdienst - Anrechnung auf Rentenleistungen
- Unter Umständen ist das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten zulässig. Sie dürfen jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze in zwei Monaten eines Kalenderjahres überschreiten, begrenzt auf den doppelten Wert der Grenze.
- Überschreiten Sie mit dem Einkommen die zulässige Grenze, zahlt Ihnen die Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Höhe des Hinzuverdienstes lediglich eine verminderte Rente beziehungsweise entsprechende Teilrente.
- Auch das Ruhen der Rentenzahlung ist bei einer Überschreitung der jeweils höchsten Hinzuverdienstgrenze möglich. Sobald sich Ihr Hinzuverdienst zu einem späteren Zeitpunkt verringert, erhalten Sie von der Rentenversicherung eine entsprechend höhere Rente.
- Im Unterschied zu den vorzeitigen Altersrenten zahlt man Ihnen die höhere Rente wegen des sich vermindernden Hinzuverdienstes auch ohne Antrag. Dazu ist natürlich erforderlich, dass Sie die Rentenversicherung über die Änderung informieren.
Diese Regelung besitzt nicht allein für EU-Renten „nach neuem Recht“ Gültigkeit, sondern auch für die bis 2001 gewährten Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten.
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