Niemand wünscht es sich, doch die Krankheit kann auch Sie schnell erreichen. Spätestens, wenn die Therapieversuche nicht anschlagen und sicher ist, dass Sie nie wieder voll erwerbstätig sind, sollten Sie die EU-Rente beantragen.
Rund um die Berufsunfähigkeitsrente
- Die Berufsunfähigkeitsrente tritt bei Ihnen in Kraft, wenn Sie vor dem Jahr 1991 geboren sind und nur noch teilweise erwerbsfähig oder gar arbeitsunfähig sind. Jüngere Personen erhalten die Erwerbsminderungsrente.
- Grundsätzlich liegt dieser Rente eine dauerhaft anhaltende Krankheit oder eine Behinderung zugrunde. Ihr Arzt muss bestätigen, dass eine Erwerbstätigkeit im ursprünglichen Rahmen nicht länger möglich ist.
- Die Rente selbst wird bei der Rentenkasse beantragt. Sie erhalten den Antrag ebenfalls bei der Rentenversicherung. In der Regel muss die Beantragung durch Arztberichte und Gutachten belegt werden, häufig können Sie die Unterlagen Ihrer Krankenkasse allerdings auch zur Einsicht durch die Rentenkasse freigeben.
- Die BU- oder EU-Rente wird zumindest zuerst nicht dauerhaft bewilligt. Meist findet alle drei Jahre eine Überprüfung der Rentenfähigkeit statt. Nach mehreren Bewilligungen wird sie in einigen Fällen dauerhaft bewilligt.
- Die Höhe der Rente berechnet sich aus dem Durchschnittsgehalt der letzten Monate. Die volle Rentenhöhe beläuft sich auf 65 Prozent des Nettoeinkommens, eine teilweise Rentenzahlung verringert sich um den Anteil der Beschränkung.
- Kommen Sie mit der Zahlung nicht aus, können Sie auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente einen Hinzuverdienst anstreben. Wie jedoch bei der Frührente auch, müssen Sie auf Gehaltsgrenzen achten, damit Ihr zusätzliches Einkommen nicht auf die Rente angerechnet wird.
Hinzuverdienst bei der Erwerbsunfähigkeitsrente - beachten Sie die Grenzen
- Falls Sie vor dem 01.01.2001 die Berufsunfähigkeitsrente beantragt haben, wird die Verdienstgrenze aus dem Einkommen des letzten Kalenderjahres berechnet. Gingen Sie später in Rente, werden die letzten drei Berufsjahre zugrunde gelegt.
- Die Erwerbsgrenze wird mithilfe des Durchschnittseinkommens der Versicherten ermittelt. Der Durchschnittsverdienst wird halbiert, woraus sich ein Betrag ergibt, bis zu dem Ihr Zuverdienst keine Abzüge fordert. Jedes Jahr können Sie diese Grenze zweimal überschreiten. Allerdings darf auch in den Ausnahmefällen der Zuverdienst nicht höher sein als der doppelte Betrag der Verdienstgrenze.
- Wie hoch die Verdienstgrenze ist, können Sie jederzeit bei Ihrer Rentenversicherung erfragen. Grundsätzlich ist es bei diesem Thema sinnvoll, wenn Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Da bei der Erwerbsunfähigkeitsrente der Hinzuverdienst individuell geregelt wird, kann Ihnen eine genaue Auskunft nur von der Rentenkasse gegeben werden.
- Wahrscheinlich dürfen Sie jedoch einen Minijob bis höchstens 400 Euro ausüben. Dennoch gilt - Abklärung ist sinnvoller, als letztlich hohe Abzüge zu kassieren.
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