Die pauschale und vielfach zitierte Behauptung, mit der Trennung von Ehepartnern sei das Erbrecht des überlebenden Ehepartners ausgeschlossen oder bestehe fort, ist wenig sachgerecht. Die gesetzliche Regelung ist komplexer.
Ehefrau bleibt gesetzlicher Erbe naher Angehöriger
- Die von ihrem Ehepartner getrennt lebende Ehefrau erbt problemlos, wenn ein Angehöriger verstirbt, mit dem sie selbst verwandt ist. Als Elternteil ist sie gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.
- Stirbt ein gemeinsames Kind, ist mithin die Ehefrau neben dem Ehepartner und Geschwisterkindern gesetzlicher Erbe des Kindes, sofern das Kind selbst noch keine eigenen Kinder hat.
- Unabhängig vom Erbrecht ist im Scheidungsfall der Zugewinnausgleich zu bewerten.
Beim Tod des Partners erbt der andere mit
- Verstirbt hingegen der Ehepartner, regelt § 1933 BGB das Ehegattenerbrecht. Lebten die Partner getrennt, besteht zunächst das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau fort. Beantragt der Ehegatte die Scheidung, ändert sich die Situation.
- Danach erbt die getrennt lebende und überlebende Ehefrau nichts, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Ehepartner (Erblasser) die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hatte. Diese eigentlich leicht verständliche Vorschrift ist dennoch kompliziert.
- Die getrennt lebende Ehefrau erbt aber nur dann nicht, wenn der Scheidungsantrag des Ehegatten begründet war. Dazu müssen die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben. Voraussetzung für einen Scheidungsantrag ist der Nachweis, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe gilt als mithin als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben (§§ 1565 ff BGB).
Der Scheidungsantrag des getrennt lebenden Partners verhindert Erbrecht
- Voraussetzung ist ferner, dass der Ehepartner (Erblasser) vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag der Ehefrau zugestimmt hat. Dazu muss die Antragsschrift der Ehefrau durch das Gericht zugestellt worden sein.
- Die Zustimmung des Ehepartners zum Scheidungsantrag der Ehefrau muss formell zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder in einem Schriftsatz des Bevollmächtigten Rechtsanwalts erklärt worden sein.
- Hat hingegen die getrennt lebende und überlebende Ehefrau die Scheidung beantragt, ohne dass der Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hätte, bleibt ihr gesetzliches Erbrecht erhalten. Allerdings kann der verstorbene Ehepartner durch Verfügung von Todes wegen das Erbrecht verhindern.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Erblasser, der die Folgen aus dem Scheitern seiner Ehe ziehen will, seinen Ehegatten von der Beteiligung an seinem Vermögen und an seinem Nachlass ausschließen möchte. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht soll allerdings nicht vom Zufall abhängen, ob der Ehepartner (Erblasser) vor oder nach der Rechtskraft eines Scheidungsurteils verstirbt. Deshalb genügt die Zustellung eines begründeten Scheidungsantrags.
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