Heiraten Sie einen Partner, der ein Kind mit in die Ehe einbringt, sind Sie als Stiefmutter der Stiefelternteil des Kindes. Versterben Sie, stellen sich einige erbrechtliche Fragen.
Stiefkinder sind gegenüber der Stiefmutter nicht erbberechtigt
- Das Kind Ihres neuen Ehepartners (Stiefkind) ist bei Ihrem Tod nicht erbberechtigt. Sie stehen zu dem fremden Kind faktisch in keiner Beziehung und sind rechtlich wie eine Fremde. Ihr Stiefkind kann nichts erben.
- Möchten Sie, dass das Kind dennoch an Ihrem Nachlass beteiligt wird und erben soll, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten. Auf jeden Fall müssen Sie aktiv werden. Regeln Sie Ihre Erbfolge. Unternehmen Sie nichts, geht das Kind im Erbfall leer aus.
Adoptierte Kinder erben wie leibliche Kinder
- Eine Möglichkeit besteht darin, dass Sie als Stiefmutter das Stiefkind adoptieren. Adoptierte Kinder stehen den leiblichen Kindern gleich. Die Voraussetzungen einer Adoption regeln §§ 1741 ff BGB.
- Die Adoption setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Es muss zu erwarten sein, dass zu Ihnen als Stiefmutter ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Das Kind muss bereits eine angemessene Zeit mit Ihnen zusammengelebt haben und seine Einwilligung ist erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Soweit beide Elternteile noch leben, müssen beide zustimmen. Ein volljähriges Kind können Sie adoptieren, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Bedenken Sie das Kind testamentarisch
- Alternativ können Sie das Stiefkind natürlich auch testamentarisch bedenken und es zu Ihrem alleinigen Erben oder neben anderen Kindern zum Erben einsetzen. Bedenken Sie, dass die Situation problematisch werden kann, wenn Sie selbst Kinder aus einer anderen Ehe haben. Soweit Sie dadurch deren Erbe schmälern, könnten diese Kinder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Streitigkeiten sind dann oft unausweichlich.
- Eine weitere Alternative besteht darin, dass Sie das Stiefkind in einem Testament mit einem Vermächtnis bedenken. Es wird dann nicht Erbe. Vielmehr wird es insofern bedacht, als es eine Zuwendung aus Ihrem Nachlass erhält. Dies kann ein Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Geldzahlung sein.
Patchworkfamilien stellen den Gesetzgeber und die Gerichte vor neue Herausforderungen. Nicht immer gibt es wirklich befriedigende Lösungen. Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten. Nur eine fundierte Entscheidung gewährleistet, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden und letztlich Bestand haben. Je mehr Erben in Betracht kommen, desto größer ist das Konfliktpotential.
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