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Erbe ausschlagen bei einer Lebensversicherung - Wissenswertes

Nicht jede Erbschaft macht reich.
Nicht jede Erbschaft macht reich.
Nicht jeder, der Erbe wird, kommt dadurch auch zu Geld. Gehören auch Schulden zur Erbmasse, kann es in manchen Fällen günstiger sein, das Erbe ausschlagen zu können. Ob auch die Leistungssumme aus einer Lebensversicherung zur Erbmasse gehört, richtet sich danach, ob die Lebensversicherung eine Bestimmung zur Bezugsberechtigung enthält oder nicht.

Eine Erbe ausschlagen zu können, wird in manchen Fällen eher geraten sein, als eine Erbschaft anzunehmen. Denn wer Erbe wird, tritt damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Stellung des Erblassers ein - und erbt im Zweifelsfall auch dessen gesamte Schulden.

Generelles zum Ausschlagen eines Erbes

  • Gegen seinen Willen kann niemand gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Auch wenn Sie zum Erben berufen sind, können Sie die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.
  • Bei der Ausschlagung einer Erbschaft ist die Sechswochenfrist gem. § 1944 BGB zu beachten. Nur binnen dieser Frist kann die Ausschlagung erfolgen.
  • Die Frist beginnt jedoch nicht schon mit dem Erbfall bzw. Todesfall des Erblassers zu laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben erfährt.
  • Sollte ein Testament bzw. eine Verfügung von Todes wegen vorliegen, beginnt die Frist erst ab der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht zu laufen, s. § 1944 Abs. 2 BGB. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält, s. § 1944 Abs. 3 BGB.
  • Zum Vermögen kann auch die Leistungssumme aus einer Lebensversicherung gehören. Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten einen Bezugsberechtigten für die Versicherungssumme bestimmt, fällt die Versicherungssumme gar nicht erst in die Erbmasse.

Besonderheiten bei einer Lebensversicherung

  • Ist bei einer Lebensversicherung ein Bezugsberechtigter benannt, dann erwirbt dieser die Leistungssumme aus der Lebensversicherung nicht im Wege einer Erbschaft. Vielmehr liegt hier ein sog. "Vertrag zugunsten Dritter" vor. Bei der Erbmasse bleibt der Versicherungsbetrag dann außen vor.
  • Hat der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte jedoch nur "die Erben" bestimmt, dann greift § 160 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Bezugsberechtigung richtet sich dann nach dem Verhältnis der Erbteile zueinander.
  • Zu beachten ist vor allem § 160 Abs. 2 S. 2 VVG. Dieser regelt, dass eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung ohne Einfluss bleibt.
  • Den Erben, die als Bezugsberechtigte bestimmt sind, ist es damit möglich, ein überschuldetes Erbe auszuschlagen und trotzdem die Leistungssumme aus der Lebensversicherung zu erhalten.

Manchmal kann eine Erbausschlagung sinnvoller sein als die Annahme der Erbschaft. Ob eine Lebensversicherung in die Erbmasse fällt, richtet sich nach einer eventuell vorhandenen Bezugsberechtigung.

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