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Erbschaft ausschlagen - diese Kosten erwarten Sie

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Erbausschlagung ist gebührenpflichtig.
Erbausschlagung ist gebührenpflichtig.
Eine Erbschaft bedeutet Verantwortung. Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, schützen Sie sich vor Überschuldung. Da Ihre Entscheidung beurkundet werden muss, entstehen auch Kosten. Immerhin sind diese bescheiden.

Erfahren Sie, dass Sie Erbe geworden sind, müssen Sie handeln. Sie können das Erbe annehmen. Dazu brauchen Sie nichts weiter zu tun. Sie können die Erbschaft aber auch ausschlagen.

Prüfen Sie sofort die Werthaltigkeit der Erbschaft

  • Im Erbfall müssen Sie schnell reagieren. Sie sind gehalten festzustellen, ob es Sinn macht, die Erbschaft anzunehmen. Im Regelfall werden Sie über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers informiert sein. Ansonsten müssen Sie diese feststellen. Stellen Sie fest, dass die Erbschaft unter dem Strich nur aus Verbindlichkeiten besteht, sollten Sie das Erbe ausschlagen. Es ist nicht möglich, die Ausschlagung auf einen Teil des Nachlasses zu beschränken, entweder alles oder gar nichts.
  • Die Ausschlagung ist binnen sechs Wochen nach dem Erbfall oder nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben, möglich. Verpassen Sie diese Frist, werden Sie Erbe, ob Sie wollen oder nicht. Allenfalls bleibt dann noch die im Einzelfall zu begründende und im Ergebnis unsichere Anfechtung, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Sie können beim Nachlassgericht oder Notar ausschlagen

  • Wenn Sie ausschlagen wollen, können Sie zum Nachlassgericht gehen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Erblassers. Dort erklären Sie zu Protokoll, dass Sie die Erbschaft ausschlagen.
  • Alternativ können Sie auch zu einem Notar Ihrer Wahl gehen und Ihre Ausschlagungserklärung beurkunden. Der Notar informiert dann das Nachlassgericht.

Die Kosten tragen der Überschuldung Rechnung

  • An Kosten berechnet der Notar meist nur 10 €, 20 € Kosten verlangt das Nachlassgericht. Die Gebühren berechnen sich zwar nach einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, verlangt der Notar nur die Mindestgebühr von 10 €.
  • Schlagen Sie hingegen ein Erbe, das nicht überschuldet ist, aus anderen Erwägungen aus, orientieren sich Notar- und Gerichtsgebühr an der jeweiligen Gebührentabelle. Ihre Kosten sind dann höher.
  • Für die Beurkundung sind einige Formalien zu beachten. Sie benötigen die Sterbeurkunde, Ihren Personalausweis und Ihr Stammbuch oder ein Testament, aus dem Sie Ihre Stellung als gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe nachweisen können.

Nach Ihnen erben Ihre Nachkommen

  • Wenn Sie als gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlagen, kommt der nach Ihnen berufene Erbe zum Zuge. Ist dies Ihr Kind, sollte natürlich auch dieses die Ausschlagung erklären.
  • Gibt es dann keinerlei Erben mehr, springt der Staat ein, haftet aber nur mit dem eventuell noch vorhandenen Vermögen des Nachlasses.

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Im Einzelfall können vielfältige rechtliche Fragen betroffen sein. Lassen Sie sich rechtlich unbedingt beraten, bevor Sie sich entscheiden.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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