Beim Bestimmen der Höhe des Unterhalts, den Eltern beim Ausziehen des volljährigen Kindes zahlen müssen, gilt immer gegenseitige Rücksicht. So sollten beide Parteien immer wohlwollend aufeinander zugehen und auch Leistungen beantragen, auf die ein Anspruch bestehen könnte.
Unterhalt der Eltern beim Ausziehen des volljährigen Kindes
- Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass Eltern verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, wenn ihre volljährigen Kinder ausziehen. Dies gilt so lange, bis die erste Ausbildung oder das Erststudium erfolgreich absolviert ist und sich Ihr Nachwuchs selbst finanzieren kann. Dieser Anspruch kann allerdings vor Gericht nur während der Regelstudienzeit durchgesetzt werden. Haben Sie in dieser Zeit die Fachrichtung gewechselt oder sich für eine andere Ausbildung entschieden, so ändert dies nichts an der Zahlungspflicht.
- Hierbei dürfen die Eltern nicht entscheiden, welche Ausbildung oder welches Studium das Kind zu machen hat. Diese Entscheidung liegt allein bei Ihrem Nachwuchs.
- Sie sollten wissen, dass Sie mit Ihrem verfügbaren persönlichen Einkommen haftbar sind.
- Liegt Ihr Einkommen unter 1.150 Euro monatlich, so sind Sie von der Zahlungspflicht befreit.
- Ein Student, der in einer Mietswohnung lebt, hat einen durchschnittlichen Bedarf von 690 Euro (Stand von 2013).
- Beachten Sie, dass Ihr Kind keine rechtliche Pflicht hat, neben dem Studium oder der Ausbildung einen Job anzunehmen. Gibt es jedoch einen Nebenjob, so kann der Verdienst hieraus angerechnet werden.
- Ist das Studium beendet, so müssen Sie lediglich drei Monate weiter bezahlen.
Möglichkeiten, den Unterhalt zu bestreiten
- Beim Ausziehen eines volljährigen Kindes entstehen neben dem Unterhalt der Eltern weitere Möglichkeiten, Geld zu beantragen oder zu verdienen.
- So kann man als Student sehr gut neben dem Studium einen Nebenjob annehmen und sein eigenes Geld verdienen.
- Haben Sie hierfür jedoch nur wenig Zeit und wollen nicht, dass sich Ihre Studienzeit verlängert, so sollten Sie unbedingt einen Antrag auf BAföG stellen. Wird Ihr Antrag gewährt, so müssen Sie nach dem Studium nur 50 % des erhaltenen Geldes zurückbezahlen.
- Haben Sie keinen Anspruch auf BAföG, so können Sie Wohngeld beantragen.
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