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Einheitswert-Aktenzeichen - das sollten Sie darüber wissen

Einheitswert-Bescheid vom Fachmann prüfen lassem
Einheitswert-Bescheid vom Fachmann prüfen lassem
Das Grundsteuergesetz sieht die Erhebung von zwei Arten von Grundsteuer vor. Grundsteuer A erfasst den Grundbesitz in der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer B kommt für alle anderen Grundstücke zur Anwendung. Grundstückseigentümer erhalten einmal pro Jahr einen Grundsteuerbescheid, der neben der Steuernummer ein sogenanntes Einheitswert-Aktenzeichen enthält.

Grundstückseigentümer sind per Gesetz verpflichtet, Grundsteuer zu bezahlen. Die Erhebung führt die Kommune unter Zugrundelegung eines bestimmten Einheitswertes durch. Die Zahlung der Steuern erfolgt an das Finanzamt.

Einheitswert-Aktenzeichen auf dem Grundsteuerbescheid 

Auf jedem Grundsteuerbescheid findet sich ein Einheitswert-Aktenzeichen. Dieses wird immer für Zahlungen an das Finanzamt, das Einlegen von Widerspruch oder für den Antrag zur Festsetzung von Grundsteuern benötigt.

  • Der Einheitswert spielt im Steuerrecht eine Rolle. Dabei geht es um die Ermittlung der Grundsteuer. Bis vor einigen Jahren kam er auch bei Errechnung von Erbschaftssteuer zum Einsatz.
  • Grundbesitzsteuern werden immer noch auf der Grundlage des Einheitswerts ermittelt. Für Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten nach Erbschaftsrechtsänderungen der reale Ertragswert der Immobilie und nicht der Einheitswert. 
  • Jegliche Beschwerden gegen den Einheitswert in seiner Form (stammt aus dem Jahr 1935 und 1964) wurden vom Verfassungsgericht als unzulässig verworfen (Stand: Mai 2012). 
  • Das wesentliche Merkmal des Einheitswertes besteht darin, dass er immer niedriger als der tatsächliche Verkehrswert ist. Der Einheitswert wird vom für die Liegenschaft zuständigen Finanzamt festgestellt.
  • Grundsteuern gehören zu den kommunal erhobenen Steuern. Damit werden bebaute und unbebaute Grundstücke (Bausubstanz der Kommunen) besteuert.

Einheitswertbescheid ergeht durch das Finanzamt

Für die Ermittlung der Grundsteuer sind mehrere Faktoren entscheidend. Diese Faktoren sind zum einen der Einheitswert (festgelegt vom Finanzamt) und zum anderen der Steuerhebesatz und die Steuermesszahl. Den Bescheid über einen Einheitswert (mit Einheitswert-Aktenzeichen) erhalten Eigentümer vom Finanzamt, den Grundsteuerbescheid von der Kommune.

  • Auch wenn der Eigentümer von Immobilien den Grundsteuerbescheid erhält, muss er diese als Vermieter einer Wohnung oder Hauses nicht selbst tragen. Er kann diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Mieter haben auch das Recht den Grundsteuerbescheid einzusehen. 
  • Wenn ein Eigentümer auf dem Grundstück einen Neubau errichtet oder sonstige bauliche Veränderungen an einer bestehenden Immobilie vornimmt, erhält er vom Finanzamt einen Fragebogen. Diesen sendet dieser unter Angabe des Einheitswert-Aktenzeichens mit weiteren Bauplänen, Berechnungen und einer Aufstellung eventueller Mieteinnahmen zurück.
  • Die Bewertungsstelle beim Finanzamt erstellt aufgrund der eingehenden Daten eine Ertragswertermittlung. Der zugrunde gelegte gesetzliche Feststellungszeitpunkt ist das Jahr 1964 (West) und das Jahr 1935 (Ost).

Der Grundstückseigentümer kann gegen einen Grundsteuerbescheid oder einen Einheitswertbescheid rechtlich vorgehen. Mieter können das selber nicht. Sie können allerdings Einspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung einlegen.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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