So erhalten Sie einen Betreuungsausweis
- Ist jemand aus Ihrer Familie plötzlich entscheidungsunfähig geworden oder ist Ihr behindertes Kind volljährig geworden, können Sie beim Vormundschaftsgericht einen Antrag stellen, dass Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden. Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, erhalten Sie einen vorläufigen Betreuungsausweis.
- Am Gericht wird man nun überprüfen, ob eine Betreuung notwendig ist. Es gibt ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Handelt es sich um eine pflegebedürftige Person, können Sie das Gutachten auch vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellen lassen.
- Ist der Betroffene noch dazu in der Lage, kann er Wünsche äußern, wer sein gesetzlicher Betreuer sein soll. Kann er das nicht, wird in der Regel eine verwandte oder nahestehende Person bestellt.
- Wollen Sie aufgrund schwieriger medizinischer oder persönlicher Sachverhalte die Betreuung nicht selbst übernehmen, kann ein ehrenamtlicher Betreuer, etwa ein Sozialarbeiter, bestellt werden. Dieser ist emotional unbeteiligt und kann objektive Entscheidungen im Sinne des zu Betreuenden treffen.
- Haben Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, Betreuer zu werden, werden Sie vom Vormundschaftsgericht informiert und erhalten den Betreuungsausweis. In diesem sind all jene Bereiche festgelegt, die Sie übernehmen müssen. Er dient außerdem dazu, Sie als Betreuer bei Ämtern und anderen offiziellen Stellen zu legitimieren.
Erfüllen Sie Ihre Pflichten als gesetzlicher Betreuer
- Als Betreuer einer nahestehenden Person tätig zu sein, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Betreuungsvereine können Ihnen bei Schwierigkeiten helfen, ermöglichen Ihnen den Austausch mit anderen Betreuern und bietet Ihnen psychologische Unterstützung an.
- Ihre Aufgaben sind den geistigen und körperlichen Einschränkungen des zu Betreuenden angepasst. So müssen Sie beispielsweise Postverkehr erledigen, Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen oder die Organisation häuslicher Pflege übernehmen.
- Sie müssen Entscheidungen über ärztliche Eingriffe, aber keine Pflegetätigkeit selbst übernehmen. Bei größeren Entscheidungen wie der Unterbringung in einem Heim oder der Auflösung der Wohnung muss oftmals der Amtsrichter zustimmen.
- Einmal im Jahr müssen Sie bei dem Vormundschaftsgericht einen Bericht über die Entwicklung Ihres Verwandten oder des zu Betreuenden abgeben. Kümmern Sie sich auch um das Vermögen, müssen Sie auch eine Vermögensaufstellung erstellen.
- Sind Sie für das Vermögen zuständig, müssen Sie Rechnungsbelege sammeln. Zudem müssen Sie das Geld verzinslich und mündelsicher anlegen, sodass Wertverluste ausgeschlossen sind.
- Sie können eine jährliche Aufwandsentschädigung von maximal 320 Euro beantragen. Nach Zustimmung des Gerichts können Sie diese Summe auch aus dem Vermögen des zu Betreuenden entnehmen.
Hat sich der gesundheitliche Zustand verbessert, können Sie den Betreuungsstatus aufheben lassen, in diesem Fall geben Sie den Betreuungsausweis wieder zurück.
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