Steuerklasse 3 gilt nur für Verheiratete
- Die Steuerklasse 3 können Sie im Prinzip nur in Anspruch nehmen, wenn Sie verheiratet sind und mit Ihrem Ehepartner zusammenleben. Diese Steuerklasse ist ebenso Verheirateten vorbehalten wie die Steuerklassen IV und V. Für eine eheähnliche Gemeinschaft gelten die Steuerklassen I beziehungsweise II.
- Das Steuerrecht sieht allerdings vor, dass die Steuerklassen auch nach dem offiziellen Beginn des Trennungsjahres noch für das laufende Jahr beibehalten werden können.
- Leben Sie also vor Ablauf dieses Jahres bereits in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so können Sie die Steuerklasse 3 noch für das Restjahr in Anspruch nehmen.
Eheähnliche Gemeinschaft ist juristisch schwammig
- Sie können die Steuerklasse 3 trotz einer eheähnlichen Gemeinschaft beibehalten, wenn Sie offiziell Ihren Familienstand nicht ändern. Trennen sich Eheleute, ohne dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird und es keine Anschriftenänderung gibt, ist die Trennung nicht offiziell.
- Dies ändert auch nichts an dem Sachverhalt, wenn einer der beiden Eheleute in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner oder einer anderen Partnerin lebt.
- Dies setzt jedoch eine grundlegende Übereinstimmung zwischen den beiden Eheleuten voraus. Alle anderen Vorgehensweisen, die offizielle Trennung, das Trennungsjahr und die Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes führen zwangsläufig zum Verlust der Steuerklasse 3 und bedingen die Einstufung in die Steuerklassen I oder II.
- Ein Verbleib in der Steuerklasse 3 trotz Getrenntlebens ist Ihnen steuerrechtlich und familienrechtlich nicht möglich.
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