Die Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Auslandsbeschäftigung können bei der Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld unter Umständen berücksichtigt werden, wenn Sie diese durch eine E301-Bescheinigung nachweisen können.
Einen E301-Antrag im Ausland stellen
- In Deutschland können Sie grundsätzlich nur dann Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben oder wenn Sie die notwendige Anwartschaftszeit erfüllt haben.
- Um die Anwartschaftszeit zu erfüllen, müssen Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen sein. Dann können Sie Ihre letzte Arbeitsstelle auch im Ausland gehabt haben und müssen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr in Deutschland gearbeitet haben.
- Wenn Sie zum Beispiel nur kurze Zeit in Deutschland, davor jedoch längere Zeit im Ausland gearbeitet haben und dann arbeitslos werden, dann können die im Ausland geleisteten Beschäftigungszeiten für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslogengeld herangezogen werden.
- Diese Zeiten müssen Sie mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen. Den E301-Antrag bzw. den Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates stellen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. In Frankreich und Belgien sind dies zum Beispiel die regionalen Dienststellen der jeweiligen Arbeitsverwaltung.
- Die im Ausland ausgestellten Bescheinigungen legen Sie dann in Deutschland bei der Agentur für Arbeit vor, wenn Sie dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Bescheinigung vor der Arbeitsagentur für Ausländer
- Wenn Sie als EU-Bürger in Deutschland arbeiten, können Sie den E301-Antrag bzw. den Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit stellen.
- Den entsprechenden Vordruck können Sie im Internet herunterladen.
- Damit die Beschäftigungsverhältnisse angegeben werden können, müssen Sie entsprechende Arbeitsbescheinigungen Ihrer Arbeitgeber in Deutschland vorlegen.
- Auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie in dem Vordruck angeben, weil diese im Ausland unter Umständen bei der Berechnung des dortigen Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt werden.
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