Wenn Sie zusammen mit einem oder mehreren Partnern in der Gastronomie tätig sind, agieren Sie meist in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Gut ist, wenn Sie Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten vertraglich regeln. Die außerplanmäßige Auflösung einer GbR kann Ihre Existenz gefährden.
GmbH, GbR und OHG als Rechtsform
- Sie können mit Ihren Partnern natürlich auch eine GmbH gründen. Allerdings ist damit ein gewisser organisatorischer und bürokratischer Aufwand verbunden, den Sie zudem mit dem für eine GmbH notwendigen Stammkapital finanzieren müssen.
- Gründen Sie eine GbR, haften Sie zwar jeweils persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR, profitieren aber auch, wenn Sie mit Ihrem Namen Werbung machen. Gäste gehen nicht zur Peter Müller GmbH, sondern eben zum Peter Müller oder zum Müller Peter.
- Beachten Sie: Sie existieren nur so lange in der Rechtsform der GbR, solange Sie nach "Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" führen. Ist dies der Fall (Umsatz über 250.000 €), betreiben Sie ein Handelsgewerbe und werden zwangsläufig zur offenen Handelsgesellschaft (OHG). Mit der GbR sind Sie Kleingewerbetreibender. Für die OHG gilt im Wesentlichen das, was nachfolgend auch für die GbR gesagt wird.
Auch in der Gastronomie ist Arbeitsteilung gefragt
- Wichtig ist, dass Sie gerade in der Gastronomie schriftlich genau festlegen, welcher Partner welche Beiträge einbringt oder leistet. Ist jeder in gleicher Weise tätig, sollten Sie einen Arbeitsplan erstellen, der die anfallenden Aufgaben und Arbeiten gleichmäßig verteilt. Möchte ein Partner einen geringeren Beitrag leisten, ist dies genauso möglich, als wenn er einen größeren Beitrag leisten möchte.
- Sie müssen wissen, dass jeder Gesellschafter in einer GbR oder OHG zugleich Geschäftsführer ist. Ist dies (mangels Praktikabilität oder Interesse) nicht erwünscht, kann die Geschäftsführung einvernehmlich einem Gesellschafter übertragen werden. Alternativ können Entscheidungen auch mit Mehrheitsbeschlüssen getroffen werden.
- Die Gesellschafter können die Entscheidungsbefugnis des Geschäftsführers auch auf bestimmte Geschäfte oder bestimmte Beträge beschränken.
- Sofern ein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, darf er sich von den laufenden Geschäften persönlich unterrichten und die Geschäftsbücher einsehen.
Regeln Sie die Kündigungsmöglichkeiten
- Ganz besonders wichtig ist, dass Sie auch das Kündigungsrecht eines Partners regeln. Die Kündigung darf keinesfalls dazu führen, dass die GbR oder OHG aufgelöst wird. Besser ist, wenn die übrigen Gesellschafter oder ein bestimmter Gesellschafter das Recht hat, die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter fortzuführen.
- Das Gleiche gilt für den Tod eines Gesellschafters oder für den Fall, dass ein Gläubiger eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil pfändet.
- Regeln Sie auch, inwieweit Sie eine Nachschusspflicht von Barmitteln vereinbaren, falls die GbR oder OHG finanzielle Schwierigkeiten bekommt.
- Beachten Sie, dass die gesellschaftsrechtliche Gestaltung komplex sein und dieser Textbeitrag nur eine erste Orientierungshilfe bieten kann. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten oder informieren Sie sich selbst grundlegend.
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